Wirtschafts-Service-Portal

Unternehmensbeendigung

Ein Unternehmer oder eine Unternehmerin kann sich aus verschiedenen Gründen dazu entschließen, das Gewerbe oder den Betrieb aufzugeben oder die Geschäftsidee grundlegend neu zu überdenken.

Weitere Informationen zur Gewerbeabmeldung

Welche Schritte muss ich unternehmen?

Unabhängig davon, aus welchen Gründen Sie Ihr Unternehmen aufgeben, müssen Sie die Stelle, bei der Sie Ihr Unternehmen ursprünglich angemeldet haben, über die Betriebsaufgabe unterrichten. Dabei sind folgende Schritte zu beachten:

  1. Melden Sie Ihr Gewerbe ab. Welche Unterlagen Sie für die Gewerbeabmeldung einreichen müssen, können Sie unserem Informationsangebot zur Gewerbeabmeldung entnehmen.
  2. Lassen Sie ggf. Ihre Eintragung in der Handwerksrolle löschen.

Nachfolger/in finden

Die Suche nach dem richtigen Nachfolger bzw. der richtigen Nachfolgerin ist für viele Firmeninhaber/innen einer der schwierigsten Abschnitte auf dem Weg zu einer geordneten Nachfolgeregelung. Kontakte zu qualifizierten Führungskräften und potentiellen Teilhaber/innen oder Käufer/innen stehen dabei im Vordergrund. Auf der anderen Seite bevorzugen zahlreiche zukünftige Existenzgründer/innen anstelle einer Neugründung den Einstieg als Teilhaber/in oder den gesamten Erwerb eines Unternehmens. Auch Sie benötigen deshalb Kontakt zu adäquaten Anbietern.

Hier setzt die nexxt-change Unternehmensbörse, eine Gemeinschaftsinitiative des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau sowie verschiedenen Verbänden, Institutionen der Wirtschaft, des Kreditwesens und der Freien Berufe, an. In dieser bundesweit größten Unternehmensbörse werden alle regionalen Angebote und Nachfragen zusammengeführt und veröffentlicht.

Anmeldepflichten Unternehmensbeendigung

Mit der Abmeldung des Gewerbes gibt der/die Gewerbetreibende seine/ihre gewerbliche Tätigkeit vollständig auf. Bei Gesellschaften hat die Abmeldung durch sämtliche Gesellschafter*innen zu erfolgen.

Handwerksrolle/-karte

Beabsichtigt ein Unternehmen seine handwerkliche Tätigkeit ganz oder teilweise aufzugeben oder liegen die Voraussetzungen zur Ausübung eines selbständigen Handwerkbetriebes als stehendes Gewerbe nicht mehr vor, hat eine Löschung aus der Handwerksrolle bzw. dem Verzeichnis der Inhaber zulassungsfreier Handwerke oder handwerksähnlicher Gewerbe zu erfolgen.

Bestellung zum Bezirksschornsteinfeger Aufhebung

Sie möchten Ihre Stelle als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger aufgeben? Dafür müssen Sie sich an die zuständige Behörde wenden.

Approbierte Berufe Medizin, Zahnmedizin, Pharmazie und Psychotherapie - Approbation / Verzichtserklärung

Wenn Sie auf Ihre Approbation für eine der folgenden Berufsbezeichnungen verzichten möchten, sind unterschiedliche Maßnahmen erforderlich. Die für Ihren Berufszweig korrekte Vorgehensweise wird Ihnen im Folgenden angezeigt. Dort werden Sie auch an die für Ihre Verzichtserklärung zuständige Stelle weitergeleitet.

  • Zahnärztin/Zahnarzt
  • Apothekerin/Apotheker
  • Ärtzin/Arzt
  • Psychologische Psychotherapeutin/Psychologischer Psychotherapeut
  • Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin/Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut
  • Psychotherapeutin/Psychotherapeut

Ist diese Seite hilfreich?

Haben Sie Verbesserungsvorschläge?

© 2024 Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen.