Das Gewerbezentralregister (GZR) ist ein zentrales Register, das rechtliche Verstöße von Gewerbetreibenden im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer Tätigkeit enthält. Es ist keine vollständige Liste aller Gewerbetreibenden in Deutschland.
Gemäß § 149 Abs. 2 Gewerbeordnung werden folgende Eintragungen vorgenommen:
Das GZR wird unterteilt nach natürlichen und juristischen Personen geführt:
Eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (auch „gewerbliches Führungszeugnis“ genannt) dient als Nachweis der Zuverlässigkeit insbesondere für:
Die Beantragung erfolgt über das Online-Portal des Bundesamts für Justiz. Hier ist ein elektronischer Personalausweis (eID) bzw. ein elektronischer Aufenthaltstitel erforderlich.
Alternativ kann die Beantragung über ein Antragsformular bei Ihrer zuständigen Gewerbebehörde erfolgen. Hier muss mit einer längeren Bearbeitungszeit gerechnet werden.
Darüber hinaus kann der Auszug aus dem GZR auch vor Ort bei der Meldebehörde Ihres Wohnsitzes beantragt werden. Hier ist das persönliche Erscheinen mit einem gültigen Ausweisdokument vonnöten.
Eine GZR-Auskunft kann verlangt werden bei:
Nein. Der Antrag muss persönlich gestellt werden. Eine Bevollmächtigung (z. B. durch eine Anwältin oder einen Anwalt) ist nicht zulässig. Dadurch wird sichergestellt, dass keine andere Person unbefugt eine Auskunft beantragen kann.
Die Gültigkeit hängt vom Verwendungszweck ab. Für Ausschreibungen wird oft eine aktuelle Auskunft (nicht älter als 3 Monate) verlangt.
Die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister kostet 13,00 €
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