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Das Verfahren

Ausgangspunkt für die Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen nach dem Berufsqualifizierungsfeststellungsgesetz (BQFG) ist stets der deutsche Beruf und nicht der Beruf des Heimatlandes. Deshalb muss zunächst geklärt werden, in welchem deutschen Beruf Sie mit Ihrer ausländischen Berufsqualifikation arbeiten können. Zuständig für diese Klärung sind unterschiedliche Stellen.

In NRW gibt es keine zentrale Stelle, die die Anerkennungsverfahren durchführt. Daher müssen Sie nach der Feststellung Ihres Referenzberufes zunächst herausfinden, welche Einrichtung für diesen Referenzberuf zuständig ist. Bei dieser Einrichtung stellen Sie dann Ihren Antrag.

Schritt 1: Referenzberuf bestimmen

Der Referenzberuf bezeichnet denjenigen Beruf in Deutschland, mit dem ein ausländischer Berufsabschluss verglichen wird. Die Gleichwertigkeit der beiden Berufe wird auf der Basis festgelegter Kriterien geprüft. Bevor ein Antrag auf Anerkennung der ausländischen Berufsqualifikation gestellt werden kann, muss zunächst der Referenzberuf ermittelt werden.

Als gleichwertig wird der ausländische Berufsabschluss betrachtet, wenn er keine wesentlichen Unterschiede zum deutschen Referenzberuf aufweist und somit die Ausübung einer vergleichbaren beruflichen Tätigkeit ermöglicht. Eine vollständige Übereinstimmung ist nicht erforderlich. So wird bei geringfügigen Unterschieden auch einschlägige Berufserfahrung stark berücksichtigt.

Um Ihren Referenzberuf zu ermitteln, können Sie sich auf folgenden Webseiten informieren beziehungsweise Ansprechpartner finden:

  • Das Informationsportal zur Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse (anabin) stellt Informationen zur Bewertung ausländischer Bildungsnachweise bereit. Es unterstützt außerdem dabei, eine ausländische Qualifikation in das deutsche Bildungssystem einzustufen.
  • Die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) ist die zentrale Stelle für die Bewertung ausländischer Qualifikationen in ganz Deutschland. Dazu gehören schulische, berufliche und an einer Hochschule erworbene Qualifikationen.
  • Die Foreign Skills Approval (FOSA) der deutschen Industrie- und Handelskammern (IHK) ist zuständig für die Prüfung und Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse. IHK und HWK (Handwerkskammern) beraten, welcher deutsche Berufsabschluss Ihrem ausländischen Berufsabschluss am ehesten entspricht.
  • Das BQ-Portal ist ein Informationsportal für ausländische Berufsqualifikationen und wird vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz betrieben.
  • Die Hotline „Arbeiten und Leben in Deutschland“ des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge beantwortet Ihre Fragen zur Berufsanerkennung auf Deutsch und Englisch. Auskünfte erhalten Sie unter der Telefonnummer +49 30 1815-1111 montags bis freitags in der Zeit von 9 Uhr bis 15 Uhr.
  • Das IQ Netzwerk hält vielfältige Angebote bereit. Wesentliche Schwerpunkte sind die Beratung zur Anerkennung von im Ausland erworbenen Abschlüssen und die Beratung zu Qualifizierungen im Kontext der Anerkennungsgesetze des Bundes und der Länder.

Schritt 2: Zuständige Stelle ausfindig machen

Anerkennungssuchende müssen sich zur Überprüfung der Gleichwertigkeit ihrer ausländischen Berufsqualifikation an die jeweils für ihren Beruf zuständige Stelle wenden.

Es gibt in NRW keine zentrale Stelle, die die Anerkennungsverfahren durchführt. Welche Stelle für Ihren Antrag zuständig ist, erfahren Sie im Anerkennungsfinder des Portals „Anerkennung in Deutschland“. Sollten Sie sich nicht sicher sein, können Sie sich gerne an die Geschäftsstelle des Einheitlichen Ansprechpartners NRW wenden.

Eine Übersichtsliste der für die Anerkennung zuständigen Stellen in NRW finden Sie in den Broschüren „Wegweiser NRW für die Anerkennung“ des Landes NRW und „Wegweiser Anerkennung² NRW“ des IQ Netzwerkes.

Die deutschen Industrie- und Handelskammern haben mit einer Ausnahme die Durchführung der Anerkennungsverfahren für ihre Berufsabschlüsse auf die IHK FOSA übertragen. Auf der Website der IHK FOSA finden Sie weitere Informationen sowie den Antrag zur Berufsanerkennung zum Download.
Die IHK Wuppertal führt ihre Anerkennungsverfahren selbständig durch. Hier finden Sie Informationen zum Verfahren der Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsabschlüsse bei der IHK Wuppertal.

Schritt 3: Antrag stellen

Anerkennungssuchende müssen sich zur Überprüfung der Gleichwertigkeit ihrer ausländischen Berufsqualifikation an die jeweils für ihren Beruf zuständige Stelle wenden. In der Regel benötigen Sie folgende Unterlagen:

  • tabellarische Aufstellung Ihrer absolvierten Ausbildungsgänge und ausgeübten Erwerbstätigkeiten
  • Angabe Ihres gegenwärtigen Wohnortes
  • Identitätsnachweis
  • im Ausland erworbene Ausbildungsnachweise
  • Nachweise über einschlägige Berufserfahrung oder sonstige Befähigungsnachweise, sofern diese zur Feststellung der Gleichwertigkeit erforderlich sind
  • Erklärung, ob und bei welcher Stelle Sie bereits einen Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt haben
  • ggf. Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit

Abhängig vom jeweiligen Beruf können weitere Unterlagen erforderlich sein. Ob das bei Ihrem Beruf der Fall ist und welche Unterlagen das sind, können Sie bei der zuständigen Stelle erfragen. Gerne ist Ihnen auch die Geschäftsstelle des Einheitlichen Ansprechpartners bei der Klärung behilflich.

Häufig müssen diese Dokumente im Original oder als beglaubigte Kopie bei den zuständigen Stellen eingereicht werden. Jedoch können nach dem BQFG Unterlagen von EU-Bürgerinnen und EU-Bürger grundsätzlich auch elektronisch übermittelt werden. Alle Unterlagen müssen Sie in der Regel in deutscher Sprache vorlegen. Sind die Unterlagen in einer anderen Sprache verfasst, verlangen die zuständigen Stellen eventuell zusätzlich eine Übersetzung von öffentlich bestellten Übersetzerinnen und Übersetzer.

Verfahrensablauf

Für die Anerkennung überprüft die zuständige Stelle auf Grundlage der eingereichten Unterlagen, ob beziehungsweise in welchem Umfang Ihre ausländische Qualifikation einer deutschen Qualifikation für den von Ihnen gewählten Beruf entspricht. Diese Überprüfung basiert auf festgelegten formalen Kriterien, wie z. B. Inhalt und Dauer der Ausbildung. Ihre einschlägige Berufserfahrung wird ebenso berücksichtigt wie weitere einschlägige Qualifikationen.

Fristen

Die zuständige Stelle bestätigt Ihnen innerhalb eines Monats den Eingang des Antrags. Die zuständige Stelle muss in der Regel innerhalb von drei Monaten über die Gleichwertigkeit entscheiden. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Sie kann verlängert werden, wenn dies wegen der Besonderheiten der Angelegenheit gerechtfertigt ist.

Formulare

Anträge und Formulare finden Sie auf der Internetseite der jeweiligen zuständigen Stelle. Gerne ist Ihnen die Geschäftsstelle des Einheitlichen Ansprechpartners bei der Klärung behilflich.

Gebühren

Die Kosten für das Verfahren sind unterschiedlich hoch. Sie hängen vom Aufwand im jeweiligen Fall ab und richten sich nach den gesetzlichen Regelungen für den jeweiligen Beruf. Die zuständige Stelle legt die exakten Kosten individuell fest und informiert Sie darüber.

Zusätzlich können weitere Kosten entstehen (z. B. für Übersetzungen und Beglaubigungen oder Ausgleichsmaßnahmen). Diese Kosten sind individuell unterschiedlich.

Über die Online-Antragstellung

Der Einheitliche Ansprechpartner ermöglicht es Ihnen in Umsetzung von Art. 57 Buchst. a der Richtlinie 2005/36/EG, Ihren Antrag auch elektronisch zu stellen.

Im Allgemeinen ist die elektronische Antragstellung für alle in Deutschland reglementierten Berufe möglich. Sie ist allerdings nur vorgesehen für die Anerkennung von Berufsabschlüssen, die innerhalb eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder der Schweiz erlangt wurden. Für die Anerkennung von Berufsabschlüssen, die außerhalb der EU, des EWR oder der Schweiz erworben wurden, besteht kein Anspruch, die Anerkennung elektronisch zu beantragen.

Zur Online-Antragstellung

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