Wenn Sie Staatsangehörige oder Staatsangehöriger eines EU-/EWR-Mitgliedstaates oder der Schweiz sind und vorübergehend in Nordrhein-Westfalen tätig werden möchten, ohne eine Niederlassung in Deutschland zu gründen, gelten besondere rechtliche Vorgaben.
Ob und in welcher Form Sie Ihre Tätigkeit anzeigen oder genehmigen lassen müssen, hängt maßgeblich davon ab, welchen Beruf Sie ausüben:
• Reglementierte Berufe: Hier besteht in der Regel eine Anzeigepflicht vor Aufnahme der Tätigkeit.
• Nicht reglementierte Berufe: In vielen Fällen ist keine formale Anzeige erforderlich.
Bei reglementierten Berufen ist eine Anzeige der Tätigkeit bei der zuständigen Anerkennungsstelle verpflichtend. Sie benötigen keine gesonderte Berufszulassung, sofern Sie über die erforderliche Qualifikation verfügen.
Zuständig sind beispielsweise:
• Handwerkskammer für viele handwerkliche Tätigkeiten
• Architektenkammer für Architektinnen und Architekten
• Tierärztekammer für Tierärztinnen und Tierärzte
Nach erfolgter Anzeige dürfen Sie Ihre Dienstleistung sofort aufnehmen, sofern keine Ausnahme für die Branche oder Berufsgruppe besteht.
Ausnahmen gelten für folgende Handwerksberufe:
• Schornsteinfegerinnen und Schornsteinfeger
• Augenoptikerinnen und Augenoptiker
• Hörgeräteakustikerinnen und Hörgeräteakustiker
• Orthopädietechnikerinnen und Orthopädietechniker
• Orthopädieschuhmacherinnen und Orthopädieschuhmacher
• Zahntechnikerinnen und Zahntechniker
Bei diesen Berufsgruppen kann die zuständige Handwerkskammer Ihre Berufsqualifikation nachprüfen, wenn Sie die Dienstleistung zum ersten Mal erbringen wollen. Durch die Prüfung soll schwere Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit der Dienstleistungsempfängerinnen und -empfänger durch eine unzureichende Qualifikation ausgeschlossen werden.
Die Tätigkeit darf erst aufgenommen werden, wenn eine Bestätigung über die ausreichende Qualifikation oder ein Bescheid über den Verzicht auf Prüfung vorliegt.
Die Anzeige ist in der Regel alle zwölf Monate formlos zu erneuern, solange Sie weiterhin Dienstleistungen in Deutschland erbringen möchten.
Wesentliche Änderungen (z. B. Qualifikation oder Niederlassungsstatus) müssen der zuständigen Behörde schriftlich mit Nachweisen gemeldet werden.
Ob Ihr Beruf in Deutschland als reglementiert gilt, können Sie hier auf der Website der Europäischen Kommission prüfen.
Die Anzeige ist in der Regel alle zwölf Monate formlos zu erneuern, solange Sie weiterhin Dienstleistungen in Deutschland erbringen möchten.
Wesentliche Änderungen (z. B. Qualifikation oder Niederlassungsstatus) müssen der zuständigen Behörde schriftlich mit Nachweisen gemeldet werden.
Ob Ihr Beruf in Deutschland als reglementiert gilt, können Sie hier auf der Website der Europäischen Kommission prüfen.
In nicht reglementierten Berufen (z.B. zulassungsfreie Handwerke und handwerksähnliche Gewerbe) können Sie Ihre Dienstleistung ohne vorherige Anzeige bei einer Behörde erbringen. Der Berufszugang ist hier nicht an staatlich vorgeschriebene Qualifikationsnachweise gebunden.
Bestimmte Branchen sind jedoch von der europäischen Dienstleistungsfreiheit ausgenommen. Dazu zählen unter anderem Gesundheitswesen, Finanzdienstleistungen, Steuerberatung, Verkehr und Glücksspiel. In diesen Bereichen sind behördliche Genehmigungen oder Erlaubnisse erforderlich.
Für die Anzeige sind in der Regel folgende Dokumente erforderlich:
• Nachweis der Staatsangehörigkeit: Kopie des Ausweisdokuments
• Nachweis der rechtmäßigen Niederlassung im Herkunftsstaat: Registrierungsnachweis oder ein anderer Nachweis der gewerblichen Tätigkeit, wie z. B. Gewerberegisterauszug oder UST-ID-Bestätigung
• Nachweis der Berufsqualifikation: Sofern der Beruf im Niederlassungsstaat an eine berufliche Qualifikation gebunden ist, muss ein entsprechender Nachweis erbracht werden. Ist der Beruf nicht an eine berufliche Qualifikation gebunden, benötigen Sie einen Nachweis, dass die Tätigkeit im Niederlassungsstaat in den letzten zehn Jahren mindestens zwei Jahre lang ausgeübt wurde. Nachweise sind beispielsweise Meisterbriefe oder auch sogenannte EU-Bescheinigungen. Mit der EU-Bescheinigung weisen Handwerksunternehmerinnen und -unternehmer nach, seit wann und für welches Handwerk ihr Betrieb in der Handwerksrolle bei der Handwerkskammer eingetragen ist. Hier finden Sie mehr Informationen zur EU-Bescheinigung.
Unterlagen können elektronisch eingereicht werden. Bei Zweifeln an der Echtheit dürfen beglaubigte Kopien verlangt werden. Alle Registerauszüge, Zeugnisse und Urkunden müssen von vereidigten Übersetzerinnen oder Übersetzern ins Deutsche übertragen werden.
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Ausführung von Werk- oder Dienstleistungen nach Deutschland entsenden, haben verschiedene Regeln bezüglich der Meldung ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitsnehmer zu beachten. Unter Anderem müssen diese dem Zoll gemeldet werden.
Weitere Hinweise zu Mindestarbeitsbedingungen (Mindestlohn, Arbeitszeitnachweise) in Deutschland finden Sie hier auf der Website des Zolls.
Wenn Sie Leiharbeitnehmerinnen oder Leiharbeitnehmer an eine Entleiherin oder einen Entleiher in Deutschland überlassen wollen, benötigen Sie eine deutsche Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung.
Folgende Gesetze sind hinsichtlich der Entsendung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und der Arbeitnehmerüberlassung besonders relevant:
Wenn Sie Ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Deutschland einsetzen, müssen Sie deutsche Steuervorschriften und bilaterale Abkommen (Doppelbesteuerungsabkommen) beachten.
Nach der sogenannten 183-Tage-Regel werden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer lohnsteuerpflichtig in Deutschland, wenn sie sich mehr als 183 Tage pro Kalenderjahr hier aufhalten.
Warenlieferungen an Unternehmen über EG-Binnengrenzen hinweg werden im Ursprungsland im Regelfall als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen behandelt. Im Bestimmungsland müssen die Waren jedoch vom Erwerber der Umsatzsteuer unterworfen werden.
Bau- und Ausbauleistungen, die an einer Immobilie in Deutschland erbracht werden, unterliegen der deutschen Umsatzsteuer. Daher sollten Sie prüfen, ob eine Registrierung beim Finanzamt notwendig ist. Welches Finanzamt für Sie zuständig ist, ist abhängig vom Sitz der Niederlassung.
Wer als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer in Deutschland arbeitet, unterliegt grundsätzlich der deutschen Sozialversicherungspflicht. Bei grenzüberschreitendem Arbeitseinsatz können Ausnahmen gelten. Beispiele dafür sind, wenn die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nur vorübergehend in Deutschland arbeiten, eigentlich aber im Ausland beschäftigt sind, oder wenn sie in mehreren Staaten beschäftigt sind.
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