Wirtschafts-Service-Portal-Gesetz NRW – die zentrale Rechtsgrundlage
Mit dem Wirtschafts-Service-Portal-Gesetz NRW (WiPG NRW) wird das Wirtschafts-Service-Portal.NRW (WSP.NRW) das zentrale digitale Zugangstor für die Wirtschaft in Nordrhein-Westfalen. Damit werden verschiedene Vorgaben erfüllt: Erstens die Single-Digital-Gateway-Verordnung (SDG-VO) der EU. Zweitens die europäische Dienstleistungs- und Berufsanerkennungsrichtlinie (Service des Einheitlichen Ansprechpartners). Drittens wird das WSP.NRW als einheitliche Stelle nach §§ 71 ff. VwVfG (Verwaltungsverfahrensgesetz) festgelegt.
Durch die Umsetzung dieser Vorgaben werden alle wirtschaftsbezogenen Verwaltungsleistungen vom WSP.NRW standardisiert, gebündelt und medienbruchfrei bereitgestellt. Dies entspricht der Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes (OZG).
Verpflichtung für Fachverfahrenshersteller
Anträge, die über das WSP.NRW vorgenommen werden, gelangen in das Jira-Ticketsystem – dem nachgelagerten System des WSP.NRW. Die Antragsdaten sollen medienbruchfrei aus dem Jira-Ticketsystem in das jeweilige Fachverfahren der zuständigen Stelle übernommen werden. Ziel ist es, die Anbindung an die Fachverfahren ca. sechs Monate nach Livegang des Online-Dienstes zu ermöglichen. Sobald eine Anbindung für einen Online-Dienst angestrebt wird, nimmt die d-NRW AöR Kontakt mit den jeweiligen Fachverfahrensherstellern auf.
Die zuständigen Stellen sind verpflichtet, sich mit dem Fachverfahren medienbruchfrei an das Jira-Ticketsystem anzubinden gemäß § 12 WiPG NRW in Verbindung mit § 1 Abs. 3 WiPG-Durchführungsverordnung (DVO).