Ausgangspunkt für die Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen nach dem Berufsqualifizierungsfeststellungsgesetz (BQFG) ist stets der deutsche Beruf und nicht der Beruf des Heimatlandes. Deshalb muss zunächst geklärt werden, in welchem deutschen Beruf Sie mit Ihrer ausländischen Berufsqualifikation arbeiten können. Zuständig für diese Klärung sind unterschiedliche Stellen.
In NRW gibt es keine zentrale Stelle, die die Anerkennungsverfahren durchführt. Daher müssen Sie nach der Feststellung Ihres Referenzberufes zunächst herausfinden, welche Einrichtung für diesen Referenzberuf zuständig ist. Bei dieser Einrichtung stellen Sie dann Ihren Antrag.
Der Referenzberuf bezeichnet denjenigen Beruf in Deutschland, mit dem ein ausländischer Berufsabschluss verglichen wird. Die Gleichwertigkeit der beiden Berufe wird auf der Basis festgelegter Kriterien geprüft. Bevor ein Antrag auf Anerkennung der ausländischen Berufsqualifikation gestellt werden kann, muss zunächst der Referenzberuf ermittelt werden.
Als gleichwertig wird der ausländische Berufsabschluss betrachtet, wenn er keine wesentlichen Unterschiede zum deutschen Referenzberuf aufweist und somit die Ausübung einer vergleichbaren beruflichen Tätigkeit ermöglicht. Eine vollständige Übereinstimmung ist nicht erforderlich. So wird bei geringfügigen Unterschieden auch einschlägige Berufserfahrung stark berücksichtigt.
Um Ihren Referenzberuf zu ermitteln, können Sie sich auf folgenden Webseiten informieren beziehungsweise Ansprechpartner finden:
Anerkennungssuchende müssen sich zur Überprüfung der Gleichwertigkeit ihrer ausländischen Berufsqualifikation an die jeweils für ihren Beruf zuständige Stelle wenden.
Es gibt in NRW keine zentrale Stelle, die die Anerkennungsverfahren durchführt. Welche Stelle für Ihren Antrag zuständig ist, erfahren Sie im Anerkennungsfinder des Portals „Anerkennung in Deutschland“. Sollten Sie sich nicht sicher sein, können Sie sich gerne an die Geschäftsstelle des Einheitlichen Ansprechpartners NRW wenden.
Eine Übersichtsliste der für die Anerkennung zuständigen Stellen in NRW finden Sie in den Broschüren „Wegweiser NRW für die Anerkennung“ des Landes NRW und „Wegweiser Anerkennung² NRW“ des IQ Netzwerkes.
Die deutschen Industrie- und Handelskammern haben mit einer Ausnahme die Durchführung der Anerkennungsverfahren für ihre Berufsabschlüsse auf die IHK FOSA übertragen. Auf der Website der IHK FOSA finden Sie weitere Informationen sowie den Antrag zur Berufsanerkennung zum Download.
Die IHK Wuppertal führt ihre Anerkennungsverfahren selbständig durch. Hier finden Sie Informationen zum Verfahren der Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsabschlüsse bei der IHK Wuppertal.
Anerkennungssuchende müssen sich zur Überprüfung der Gleichwertigkeit ihrer ausländischen Berufsqualifikation an die jeweils für ihren Beruf zuständige Stelle wenden. In der Regel benötigen Sie folgende Unterlagen:
Abhängig vom jeweiligen Beruf können weitere Unterlagen erforderlich sein. Ob das bei Ihrem Beruf der Fall ist und welche Unterlagen das sind, können Sie bei der zuständigen Stelle erfragen. Gerne ist Ihnen auch die Geschäftsstelle des Einheitlichen Ansprechpartners bei der Klärung behilflich.
Häufig müssen diese Dokumente im Original oder als beglaubigte Kopie bei den zuständigen Stellen eingereicht werden. Jedoch können nach dem BQFG Unterlagen von EU-Bürgerinnen und EU-Bürger grundsätzlich auch elektronisch übermittelt werden. Alle Unterlagen müssen Sie in der Regel in deutscher Sprache vorlegen. Sind die Unterlagen in einer anderen Sprache verfasst, verlangen die zuständigen Stellen eventuell zusätzlich eine Übersetzung von öffentlich bestellten Übersetzerinnen und Übersetzer.
Für die Anerkennung überprüft die zuständige Stelle auf Grundlage der eingereichten Unterlagen, ob beziehungsweise in welchem Umfang Ihre ausländische Qualifikation einer deutschen Qualifikation für den von Ihnen gewählten Beruf entspricht. Diese Überprüfung basiert auf festgelegten formalen Kriterien, wie z. B. Inhalt und Dauer der Ausbildung. Ihre einschlägige Berufserfahrung wird ebenso berücksichtigt wie weitere einschlägige Qualifikationen.
Die zuständige Stelle bestätigt Ihnen innerhalb eines Monats den Eingang des Antrags. Die zuständige Stelle muss in der Regel innerhalb von drei Monaten über die Gleichwertigkeit entscheiden. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Sie kann verlängert werden, wenn dies wegen der Besonderheiten der Angelegenheit gerechtfertigt ist.
Anträge und Formulare finden Sie auf der Internetseite der jeweiligen zuständigen Stelle. Gerne ist Ihnen die Geschäftsstelle des Einheitlichen Ansprechpartners bei der Klärung behilflich.
Die Kosten für das Verfahren sind unterschiedlich hoch. Sie hängen vom Aufwand im jeweiligen Fall ab und richten sich nach den gesetzlichen Regelungen für den jeweiligen Beruf. Die zuständige Stelle legt die exakten Kosten individuell fest und informiert Sie darüber.
Zusätzlich können weitere Kosten entstehen (z. B. für Übersetzungen und Beglaubigungen oder Ausgleichsmaßnahmen). Diese Kosten sind individuell unterschiedlich.
Ausgangspunkt für die Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen nach dem Berufsqualifizierungsfeststellungsgesetz (BQFG) ist stets der deutsche Beruf und nicht der Beruf des Heimatlandes. Deshalb muss zunächst geklärt werden, in welchem deutschen Beruf Sie mit Ihrer ausländischen Berufsqualifikation arbeiten können. Zuständig für diese Klärung sind unterschiedliche Stellen.
In NRW gibt es keine zentrale Stelle, die die Anerkennungsverfahren durchführt. Daher müssen Sie nach der Feststellung Ihres Referenzberufes zunächst herausfinden, welche Einrichtung für diesen Referenzberuf zuständig ist. Bei dieser Einrichtung stellen Sie dann Ihren Antrag.