Wenn Sie als Bürgerin oder Bürger der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz vorübergehend eine grenzüberschreitende Tätigkeit in Nordrhein-Westfalen ausüben möchten, ohne eine Niederlassung in Deutschland zu betreiben, müssen Sie verschiedene Dinge beachten.
In bestimmten Fällen müssen Sie die grenzüberschreitende Tätigkeit anzeigen. Hierbei kommt es darauf an, ob Sie einen nicht reglementierten oder einen reglementierten Beruf ausüben:
Wenn Sie in Deutschland eine Dienstleistung in einem nicht reglementierten Beruf anbieten möchten, können Sie diese Tätigkeit ohne vorherige Anzeige bei der zuständigen Behörde erbringen. Bei nicht reglementierten Berufen (z. B. zulassungsfreies Handwerk und handwerksähnliche Gewerbe) ist der Berufszugang oder die Berufsausübung an keine bestimmten staatlichen Qualifikationsvorgaben geknüpft. Das heißt, der Beruf kann ohne staatliche Zulassung ausgeübt werden.
Das gilt allerdings nicht für Dienstleistungen in Bereichen, die von der europäischen Dienstleistungsrichtlinie ausgenommen sind. Dazu gehören unter anderem das Gesundheitswesen, Finanzdienstleistungen, Steuern, das Verkehrswesen oder Glücksspiele. Um in diesen Bereichen selbstständig tätig sein zu dürfen, sind Genehmigungen und Erlaubnisse der zuständigen Behörden erforderlich.
Wenn Sie die erforderliche Qualifikation besitzen, müssen Sie bei reglementierten Berufen keine Genehmigung zur Ausübung Ihres Berufes einholen. Stattdessen müssen Sie die Absicht der Dienstleistungserbringung bei derjenigen Behörde anzeigen, die auch für die Anerkennung der Berufsqualifikation zuständig wäre. Das wäre z. B. bei handwerklichen Tätigkeiten die Handwerkskammer, bei Architektinnen und Architekten die Architektenkammer, für Tierärztinnen und Tierärzte die Tierärztekammer.
Sie dürfen Ihre Tätigkeit dann sofort ausüben. Die Anzeige ist in der Regel formlos alle zwölf Monate zu wiederholen, solange Sie weiter beabsichtigen, Dienstleistungen zu erbringen. Wesentliche Änderungen von Umständen, die die Voraussetzungen für die Dienstleistungserbringung betreffen, müssen Sie bei der zuständigen Behörde ebenfalls schriftlich anzeigen und durch Unterlagen nachweisen.
Auf der Seite der Europäischen Kommission können Sie sich auf Deutsch, Englisch und Französisch informieren, ob es sich bei Ihrer Tätigkeit um einen reglementierten Beruf handelt.
Nachweise sind beispielsweise Meisterbriefe oder auch sogenannte EU-Bescheinigungen. Mit der EU-Bescheinigung weisen z. B. deutsche Handwerksunternehmerinnen und -unternehmer nach, seit wann und für welches Handwerk ihr Betrieb in der Handwerksrolle bei der Handwerkskammer eingetragen ist.
Ausnahmen gelten für folgende Handwerksberufe:
Bei diesen Berufsgruppen kann die zuständige Handwerkskammer Ihre Berufsqualifikation nachprüfen, wenn Sie die Dienstleistung zum ersten Mal erbringen wollen. Durch die Prüfung soll schwere Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit der Dienstleistungsempfänger durch eine unzureichende Qualifikation ausgeschlossen werden.
Diese Berufe dürfen erst ausgeübt werden, wenn die Handwerkskammer folgendes ausgestellt hat:
Die Unterlagen können elektronisch übermittelt werden. Im Fall begründeter Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Unterlagen kann die zuständige Stelle den Dienstleistungserbringer auffordern, beglaubigte Kopien vorzulegen.
Die Nachweise (Registerauszüge, Zeugnisse und Urkunden) sind ins Deutsche zu übersetzen. Die Übersetzungen müssen Sie von vereidigten Dolmetscher:innen und Übersetzer:innen vornehmen lassen.
Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, die einen oder mehrere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Ausführung von Werk- oder Dienstleistungen nach Deutschland entsenden, haben verschiedene Regeln bezüglich der Meldung ihrer Arbeitnehmer:innen zu beachten. Unter anderem müssen diese dem Zoll gemeldet werden. Dies können Sie problemlos online machen. Darüber hinaus sind weitere Mindestarbeitsbedingungen (Mindestlohn, Arbeitszeitnachweise) in Deutschland zu beachten, auf die der Zoll auf seiner Internetseite hinweist.
Wenn Sie Leiharbeitnehmerinnen oder Leiharbeitnehmer an einen Entleiher in Deutschland überlassen wollen, benötigen Sie eine deutsche Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung.
Folgende Gesetze sind hinsichtlich der Entsendung von Arbeitnehmer:innen und der Arbeitnehmerüberlassung besonders relevant:
Wenn Sie Ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Deutschland einsetzen, müssen Sie deutsche Steuervorschriften und bilaterale Abkommen (Doppelbesteuerungsabkommen) beachten. Einen Überblick über bestehende Doppelbesteuerungsabkommen erhalten Sie hier.
Es gilt die 183-Tage-Regelung: Wenn sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer länger als 183 Tage pro Kalenderjahr in Deutschland aufhalten, sind sie hier lohnsteuerpflichtig.
Warenlieferungen an Unternehmen über EG-Binnengrenzen hinweg werden im Ursprungsland im Regelfall als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen behandelt. Im Bestimmungsland müssen die Waren jedoch vom Erwerber der Umsatzsteuer unterworfen werden.
Bau- und Ausbauleistungen, die an einer Immobilie in Deutschland erbracht werden, unterliegen der deutschen Umsatzsteuer. Daher sollten Sie prüfen, ob eine Registrierung beim Finanzamt notwendig ist. Welches Finanzamt für Sie zuständig ist, ist abhängig vom Sitz der Niederlassung.
Eine Auflistung finden Sie hier.
Wer als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer in Deutschland arbeitet, unterliegt grundsätzlich der deutschen Sozialversicherungspflicht. Bei grenzüberschreitendem Arbeitseinsatz können Ausnahmen gelten. Beispiele dafür sind, wenn die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nur vorübergehend in Deutschland arbeiten, eigentlich aber im Ausland beschäftigt sind, oder wenn sie in mehreren Staaten beschäftigt sind.