Benötigen Sie eine Gewerbelegitimationskarte, um im Ausland für ein deutsches Unternehmen tätig zu werden?
Die Gewerbelegitimationskarte dient als amtlicher Nachweis, dass Sie in Deutschland gewerblich tätig sind. Sie ist unter Umständen erforderlich, wenn Sie außerhalb der Europäischen Union (EU), der Schweiz und Norwegens für ein Unternehmen mit Sitz in Deutschland geschäftlich aktiv werden möchten. Die Regelungen können je nach Land unterschiedlich sein. Prüfen Sie daher vorab die Anforderungen beim Einheitlichen Ansprechpartner des Ziellandes.
Die Gewerbelegitimationskarte wird von der Gemeinde- oder Stadtverwaltung ausgestellt, in der Ihr Betrieb seinen Sitz hat.
Kontaktieren Sie frühzeitig Ihre örtliche Behörde (z. B. Bürgeramt oder Gewerbeamt), da die Bearbeitungsdauer variieren kann.
Für die Beantragung der Gewerbelegitimationskarte in NRW sind folgende Dokumente erforderlich:
Die Gebühren liegen zwischen 10 € und 100 € und werden von der ausstellenden Kommune festgelegt.
Antragsberechtigt sind:
• Unternehmerinnen und Unternehmer mit Sitz in Deutschland
• Selbstständige sowie Freiberuflerinnen und Freiberufler
• Handwerkerinnen und Handwerker (mit Handwerkskarte)
• Vertreterinnen und Vertreter von Unternehmen (z. B. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die im Ausland geschäftlich tätig werden)
Voraussetzung: Sie müssen ein angemeldetes Gewerbe in Deutschland betreiben.
Die Gültigkeitsdauer ist nicht bundesweit einheitlich geregelt und hängt von der ausstellenden Behörde ab.
Die Bearbeitungsdauer variiert je nach Kommune, in der Regel liegt sie bei ein bis zwei Wochen.
Ja, die Karte ist nicht länderspezifisch ausgestellt. Aber: Ob sie in allen Ländern anerkannt wird, hängt von den lokalen Vorschriften ab. Prüfen Sie dies individuell.
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