Geldwäscheprävention umfasst alle gesetzlichen und organisatorischen Maßnahmen, die verhindern sollen, dass illegale Vermögenswerte in den legalen Wirtschaftskreislauf eingeschleust werden.
Ziel des Geldwäschegesetzes (GwG) ist es, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung frühzeitig zu erkennen, zu verhindern und aufzudecken.
Unternehmen, die unter das GwG fallen, sind verpflichtet, Risiken aktiv zu identifizieren und geeignete Sicherungsmaßnahmen im Unternehmen umzusetzen. Je nach Branche, Größe und Risikolage kann die Bestellung einer Geldwäschebeauftragten oder eines Geldwäschebeauftragten verpflichtend sein.
Zur Geldwäscheprävention sind Personen und Unternehmen verpflichtet, die aufgrund ihrer Tätigkeit besonders anfällig für Geldwäsche sind oder mit großen Geldbeträgen umgehen. Die Pflichten gelten nicht nur für Banken sowie Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute, sondern auch für zahlreiche Unternehmen außerhalb des Finanzsektors wie
Diese sogenannten „Verpflichteten“ müssen umfassende Maßnahmen zur Geldwäscheprävention umsetzen.
Dem Glücksspielsektor wird tendenziell ein hohes Geldwäsche-Risikopotential zugerechnet und unterliegt daher strengen gesetzlichen Vorgaben zur Geldwäscheprävention.
Zur Geldwäscheprävention verpflichtete Unternehmen in der Glücksspielbranche:
Veranstaltende und Vermittelnde von Glücksspielen sind gemäß § 2 Abs.1 Nr. 15 Verpflichtete im Sinne des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz / GwG).
Ausgenommen hiervon sind
• Betreibende von Geldspielgeräten nach § 33c der Gewerbeordnung (GewO),
• Vereine, die das Unternehmen eines Totalisatoren nach § 1 des Rennwett- und Lotteriegesetzes (RennwLottG) betreiben,
• Lotterien, die nicht im Internet veranstaltet werden und für die die Veranstaltenden und Vermittelnden über eine staatliche Erlaubnis der in Deutschland jeweils zuständigen Behörde verfügen.
Zur Geldwäscheprävention im terrestrischen Glücksspiel verpflichtet sind demnach:
• Betreibende von Wettvermittlungsstellen für Sportwetten, die über eine glücksspielrechtliche Erlaubnis verfügen,
• Buchmacher,
• Spielbanken.
Je nach Branche, Größe und Risikolage sind Unternehmen verpflichtet, eine Geldwäschebeauftragte oder einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen. Diese Person übernimmt zentrale Aufgaben der Geldwäscheprävention, insbesondere:
Die Bestellung der Geldwäschebeauftragten oder des Geldwäschebeauftragten muss der zuständigen Aufsichtsbehörde angezeigt werden.
Eine Entpflichtung ist insbesondere dann erforderlich, wenn eine bisher bestellte Geldwäschebeauftragte oder ein bisher bestellter Geldwäschebeauftragter aus ihrer oder seiner Funktion ausscheidet, ersetzt wird oder eine organisatorische Neustrukturierung im Unternehmen erfolgt.
Die Verpflichtung zur Anzeige ergibt sich insbesondere aus § 7 Abs. 4 GwG. Danach müssen Unternehmen sowohl die Bestellung als auch die Entpflichtung einer Geldwäschebeauftragten oder eines Geldwäschebeauftragten unverzüglich und vorab anzeigen.
Ziel dieser Regelung ist es, eine durchgehende und wirksame Geldwäscheprävention im Unternehmen sicherzustellen. Die Aufsichtsbehörde soll jederzeit nachvollziehen können, wer im Unternehmen für die Einhaltung der geldwäscherechtlichen Pflichten verantwortlich ist.
Unternehmen mit mehreren verbundenen Gesellschaften können eine einheitliche Gruppen-Geldwäschebeauftragte oder einen einheitlichen Gruppen-Geldwäschebeauftragten sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter benennen, um eine effiziente und einheitliche Compliance-Struktur sicherzustellen.
Der oder die Gruppen-Geldwäschebeauftragte ist verantwortlich für die Koordination der geldwäscherechtlichen Pflichten innerhalb der gesamten Unternehmensgruppe.
Eine Geldwäschebeauftragte oder ein Geldwäschebeauftragter muss bestellt werden, wenn das Unternehmen aufgrund seiner Tätigkeit oder Größe ein erhöhtes Geldwäscherisiko aufweist oder die zuständige Aufsichtsbehörde dies anordnet. Die Bestellung ist der Behörde anzuzeigen.
Unternehmen, die dem GwG unterliegen, sind verpflichtet, wirksame Maßnahmen zur Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung einzurichten. Dazu gehören eine Risikoanalyse, interne Kontroll- und Sicherungsmaßnahmen sowie die Identifizierung und laufende Überwachung von Kundinnen, Kunden und Geschäftspartnern. Zudem müssen verdächtige Transaktionen unverzüglich an die zuständige Financial Intelligence Unit (FIU) gemeldet werden.
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