Wenn Ihr Unternehmen oder Sie zu den Regelungsadressaten des Geldwäschegesetzes (GwG) gehören, müssen Sie im Umgang mit Ihren Geschäftspartnern bestimmte Sorgfaltspflichten beachten. Zu diesen Adressaten gehören unter anderem Finanzdienstleistungsinstitute, Kreditinstitute, Immobilienmaklerinnen/Immobilienmakler und Versicherungsvermittlerinnen/Versicherungsvermittler.
Daneben benötigen Sie ein unternehmensinternes Risikomanagement mit einer Analyse der Geldwäscherisiken, die für Ihre Geschäftstätigkeit typisch sind.
Wenn Sie verpflichtet sind, einen Gruppen-Geldwäschebeauftragte oder einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen, müssen Sie dies der Aufsichtsbehörde anzeigen. Sie müssen der Aufsichtsbehörde auch anze
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Wenn Sie verpflichtet sind, eine Geldwäschebeauftragte oder einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen, müssen Sie dies der Aufsichtsbehörde vorab anzeigen. Sie müssen der Aufsichtsbehörde auch anzeige
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Wenn Sie die nach dem Geldwäschegesetz erforderlichen internen Sicherungsmaßnahmen nicht selbst durchführen möchten, können Sie diese unter bestimmten Voraussetzungen auf Dritte übertragen. Dies müsse
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Auf Verlangen der Aufsichtsbehörde müssen Sie unentgeltlich Auskunft über alle Geschäftsangelegenheiten und Transaktionen erteilen und Unterlagen vorlegen, die für die Einhaltung der gesetzlichen Anfo
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Sofern Sie nach einer Verdachtsmeldung oder einer internen Meldung an Ihren Arbeitgeber Nachteile erleiden, können Sie bei der zuständigen Aufsichtsbehörde eine Beschwerde einreichen.
Auf Antrag können Sie unter bestimmten Voraussetzungen davon befreit werden, die Risikoanalyse zu dokumentieren.
Auf Antrag kann die Aufsichtsbehörde Sie unter bestimmten Voraussetzungen von der Verpflichtung befreien, eine Geldwäschebeauftragte oder einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen.
Bestimmte Dienstleister, die für Dritte tätig werden, müssen sich bei der Aufsichtsbehörde registrieren lassen.