Wenn Sie mit Ihrem Betrieb, einer Zweigniederlassung oder einer Zweigstelle Ihres Betriebes innerhalb des Stadtgebietes umziehen, in dem Sie Ihr Gewerbe angemeldet haben, müssen Sie das Gewerbe ummelden. Eine Ummeldung ist ebenso notwendig, wenn sich Ihr Warenangebot oder das Angebot Ihrer Dienstleistungen ändert. Auch bei der Veränderung Ihres Gewerbes von einer Personengesellschaft in ein Einzelunternehmen ist eine Gewerbeummeldung erforderlich.
Auch bei Änderung Ihres Namens, z. B. durch Heirat, kann eine Gewerbeummeldung notwendig sein. Je nachdem, ob es sich bei Ihrem Unternehmen um ein nicht eingetragenes Einzelunternehmen (Sie in Person), eine Personengesellschaft oder eine juristische Person handelt, müssen Sie Ihr Gewerbe ummelden oder eine Datenaktualisierung durchführen. Als Einzelunternehmen oder Gesellschafter / Gesellschafterin einer Personengesellschaft (z. B. GbR, OHG, …) ist eine Gewerbeummeldung gem. § 14 Abs. 1 Nr. 2a GewO notwendig. Als gesetzliche Vertretung (z. B. Geschäftsführer / Geschäftsführerin, …) einer juristischen Person (z. B. GmbH, AG, …) reicht eine Datenaktualisierung aus.
Sollte sich der Firmennamen ändern, ist ebenfalls eine Gewerbeummeldung notwendig, sofern dieser im Handelsregister eingetragen ist. Sollte es sich bei Ihrem Unternehmen um z. B. ein nicht eingetragenes Einzelunternehmen handeln, ist eine Gewerbeummeldung nicht notwendig. Es reicht in diesem Fall eine Datenaktualisierung aus.
Wenn Sie den Betriebssitz Ihres Gewerbes in eine andere Gemeinde oder Stadt verlegen wollen, müssen Sie Ihr Gewerbe zunächst in der Stadt abmelden, in der Sie es angemeldet haben. Danach melden Sie es in der neuen Stadt an.
Gemäß §14 der Gewerbeordnung (GewO) unterliegen alle Gewerbetreibenden der Anzeigepflicht. Deshalb sind Gewerbeummeldungen zwingend vorgeschrieben. Die Ummeldung Ihres Gewerbes können Sie online über das Wirtschafts-Service-Portal.NRW vornehmen.
Die Ummeldung wird an Ihr zuständiges Ordnungs- beziehungsweise Gewerbeamt weitergeleitet. Bei jeder Gewerbeummeldung erfolgt unter anderem eine Mitteilung an das zuständige Finanzamt, die Industrie- und Handelskammer beziehungsweise die Handwerkskammer und die Berufsgenossenschaft.
Sie können Ihr Gewerbe online ummelden oder die Ummeldung bei Ihrem Ordnungs- beziehungsweise Gewerbeamt vor Ort anzeigen. Folgende Unterlagen benötigen Sie:
Die Kosten bei einer Gewerbeummeldung sind dieselben wie bei einer Gewerbeanmeldung.
Kategorie | Gebühr (Euro)* |
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Für natürliche Personen und vertretungsberechtigte Gesellschafterinnen beziehungsweise Gesellschafter von Personengesellschaften, die keine juristischen Personen sind | 26,00 € |
Für juristische Personen, auch wenn sie vertretungsberechtigte Gesellschafterinnen beziehungsweise Gesellschafter von Personengesellschaften sind | 33,00 € |
Für jeden weiteren gesetzlichen Vertreter bei natürlichen Personen | 13,00 € |
Für jeden weiteren gesetzlichen Vertreter bei juristischen Personen | 15,00 € |
* gemäß Tarifstelle 10.1.1.2 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW – AVwGebO NRW)
Durch das Einholen weiterer Unterlagen (z. B. Führungszeugnis) können weitere Kosten entstehen.
Nein, wenn der Umzug Ihrer Betriebsstätte von einer Stadt in eine andere erfolgt, müssen Sie Ihr Gewerbe am alten Standort abmelden und es dann am neuen Standort wieder anmelden. Sie können sowohl die Gewerbeabmeldung als auch die Gewerbeanmeldung ganz einfach über das Wirtschafts-Service-Portal.NRW online abwickeln.
Wenn Sie ein Gewerbe online ummelden möchten, können Sie eine Gewerbeummeldung jederzeit über das Wirtschafts-Service-Portal.NRW einreichen. Hier gelangen Sie zum Online-Antrag für die Gewerbeummeldung. Alternativ können Sie die Gewerbeummeldung bei Ihrer Gewerbemeldestelle vor Ort anzeigen.
Gemäß der Gewerbeordnung müssen alle Gewerbemeldungen unverzüglich erfolgen. Dazu gehört auch die rechtzeitige Gewerbeummeldung.
Sollten Sie Ihr Gewerbe nicht oder erst rückwirkend ummelden, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar und kann von der zuständigen Gewerbemeldestelle mit einem mit einem Bußgeld bestraft werden.
Es ist nicht möglich, das Gewerbe durch eine Gewerbeummeldung auf den Ehepartner oder die Ehepartnerin zur übertragen. Sollte eine andere Person als Sie selbst Ihr Gewerbe übernehmen, müssen Sie Ihr Gewerbe zunächst abmelden. Im nächsten Schritt kann das Gewerbe dann neu angemeldet werden.
Weitere Informationen zur Existenzgründung und eine Beratungsmöglichkeit finden Sie hier bei Ihrem Startercenter NRW.
Bei einer Personengesellschaft (z. B. einer GbR) müssen alle persönlich haftenden, vertretungsberechtigten Gesellschafter:innen und bei einer Kapitalgesellschaft die vertretungsberechtigten Geschäftsführenden (GmbH) bzw. der Vorstand (AG) die Gewerbeummeldung vornehmen.
Eine Gewerbeummeldung reicht nicht aus. Wenn sich die Rechtsform Ihres Unternehmens ändert, müssen Sie das Gewerbe ab- und unter Angabe der neuen Rechtsform neu anmelden.