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Handwerksrolle: Eintragung beantragen

Wenn Sie sich im Handwerk selbstständig machen möchten, ist eine Eintragung in die Handwerksrolle bzw. in das entsprechende Verzeichnis bei ihrer Handwerkskammer notwendig. Dieses Mitgliederverzeichnis umfasst drei Bereiche mit unterschiedlichen Eintragungsvoraussetzungen. Diese Bereiche heißen:

Im Anschluss an die Eintragung in die Handwerksrolle bzw. das Verzeichnis für die zulassungsfreien Handwerke wird Ihnen Ihre Handwerkskarte ausgestellt. Nach Eintragung in das Verzeichnis für handwerksähnliche Gewerbe erhalten Sie eine Gewerbekarte.
Die Handwerks- bzw. Gewerbekarte benötigen Sie unter anderem für die Gewerbeanmeldung.

Wo kann ich eine Handwerkskarte beantragen?

Die Handwerkskarte oder Gewerbekarte können Sie sowohl online über das Wirtschafts-Service-Portal.NRW als auch bei der für Sie zuständigen Handwerkskammer beantragen.

Hier gelangen Sie zum Online-Antrag für die Eintragung in die Handwerksrolle.

Weitere Informationen zum Verfahren sowie die Antragsunterlagen finden Sie bei Ihrer zuständigen Handwerkskammer.
Hier können Sie prüfen, welche Handwerkskammer für Sie zuständig ist.

Wer muss sich in die Handwerksrolle eintragen lassen?

Wer sich in einem zulassungspflichtigen Handwerk selbstständig machen möchte, muss sich bzw. sein Unternehmen in die Handwerksrolle eintragen. Dafür müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.

Welche Berufe in Deutschland zulassungspflichtig sind, können Sie der Anlage A der HwO entnehmen.

Wenn Sie ein Unternehmen in den zulassungsfreien Handwerken der Anlage B1 der HwO oder im handwerksähnlichen Gewerbe der Anlage B2 der HwO betreiben möchten, ist der Eintrag in ein Verzeichnis bei der Handwerkskammer erforderlich. Die Eintragung kann ohne Qualifikationsnachweis (Meisterbrief) erfolgen.

Voraussetzungen für die Ausübung eines Handwerks

  • Sie verfügen über einen Meisterbrief beziehungsweise haben im Ausland eine gleichwertige Qualifikation erworben.

  • Sie können einen „gleichwertigen“ Abschluss vorweisen (z. B. Abschlussprüfungen an einer deutschen Hochschule, einer staatlich anerkannten Technikerschule oder Diplom eines anderen EU-Mitgliedsstaats).

  • Sie verfügen über einen genehmigten Antrag auf Ausübungsberechtigung gemäß § 7 b HwO. Erfahrene Gesellinnen und Gesellen, die eine sechsjährige Berufserfahrung in ihrem Handwerk – davon vier Jahre in leitender Stellung – nachweisen, können diesen Antrag stellen. Mit der erteilten Ausübungsberechtigung können sie sich ebenfalls mit einem eigenen Betrieb in einem zulassungspflichtigen Handwerk selbstständig machen. Von dieser Regelung ausgenommen sind: Schornsteinfegerinnen und Schornsteinfeger, Augenoptikerinnen und Augenoptiker, Hörgeräteakustikerinnen und Hörgeräteakustiker, Orthopädietechnikerinnen und Orthopädietechniker, Orthopädieschuhmacherinnen und Orthopädieschuhmacher und Zahntechnikerinnen und Zahntechniker.

  • Sie besitzen eine Ausnahmebewilligung für die selbstständige Ausübung eines Handwerksberufs der Anlage A der HwO. Diese ermöglicht Ihnen z. B. dann die Berufsausübung, wenn Sie für das Ablegen der Meisterprüfung eine unzumutbare Belastung darstellen würde. Sie müssen aber alle notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten nachweisen können.

  • Sie beschäftigen eine Betriebsleiterin oder einen Betriebsleiter mit den erforderlichen Qualifikationen. Dann können Sie auch einen zulassungspflichtigen Handwerksbetrieb gründen oder übernehmen, wenn Sie als Inhaberin oder Inhaber des Betriebes nicht über einen Meisterbrief verfügen. Hier finden Sie die dafür erforderliche Betriebsleitererklärung zum Download.

common.download:

Betriebsleitererklärung
(PDF, 51 Kb)

Eintragung in die Handwerksrolle: Unterlagen

Für die Beantragung einer Handwerksrolle sind folgende Unterlagen einzureichen:

  • Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers
  • ausgefüllter und unterschriebener Eintragungsantrag
  • bei Eintragung in die Anlage A der Handwerksordnung: Qualifikationsnachweis (Meisterbrief/EU-Bescheinigung)
  • bei Anstellung von fachlichen Betriebsleiterinnen oder Betriebsleitern: Betriebsleitererklärung und Anstellungsvertrag
  • ggf. Handelsregisterauszug des Amtsgerichts (bei juristischen Personen oder anderen eingetragenen Unternehmen)
  • ggf. Gesellschaftsvertrag, wenn für die handwerkliche Leitung persönlich haftende Gesellschafterinnen und Gesellschafter oder angestellte fachliche Betriebsleiterinnen und -leiter eine der Eintragungsvoraussetzungen erfüllt

Eintrag in die Handwerksrolle: Kosten

Je nach Kammer werden unterschiedlich hohe Gebühren für die Eintragung erhoben, die zwischen 100 € und 400 € betragen können. Ihre Handwerkskammer informiert Sie gerne im Einzelfall.

Zusätzliches Informationsmaterial zur Eintragung in die Handwerksrolle

FAQs: Handwerksrolle Eintragung

Was versteht man unter der Handwerksrolle?

Die Handwerksrolle ist ein offizielles Verzeichnis, in dem alle Handwerksbetriebe in Deutschland eingetragen sind, die ein zulassungspflichtiges Handwerk ausüben (Anlage A HwO). Sie wird von der Handwerkskammer geführt. Für die Eintragung Ihres Betriebs ist es zwingend notwendig, dass sie selbst einen Meistertitel besitzen oder
eine Betriebsleiterin oder einen Betriebsleiter mit den erforderlichen Qualifikationen beschäftigen.
Alle weiteren zulassungsfreien Handwerke oder handwerksähnlichen Gewerbe (Anlage B1 und B2 der HwO) werden auf Antrag und auch ohne Meistertitel in ein Verzeichnis bei den Handwerkskammern eingetragen.

Ist die Eintragung in die Handwerksrolle Pflicht?

In die Handwerksrolle müssen Handwerkerinnen und Handwerker eingetragen werden, die ein eigenes Unternehmen in einem zulassungspflichtigen Handwerk (Anlage A der HwO) betreiben. Dazu muss ein Antrag auf Eintragung gestellt werden.
Handwerkerinnen und Handwerker, die sich in zulassungsfreien Handwerken oder handwerksähnlichen Gewerben (Anlagen B1 und B2 der HwO) selbstständig machen möchten, werden auf Antrag in ein Verzeichnis bei den Handwerkskammern eingetragen.
Die Eintragung in die Handwerksrolle können Sie hier über unseren Online-Antrag beantragen.

Bin ich als Meister automatisch in der Handwerksrolle eingetragen?

Nein, Sie müssen sich nur in die Handwerksrolle bzw. in das Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke bzw. handwerksähnlichen Gewerbe eintragen lassen, wenn Sie ein eigenes Unternehmen gründen wollen.

Kann ich in die Handwerksrolle einsehen?

Ja, wenn Sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft darlegen können. Die Kriterien, die eine Einsicht in die Handwerksrolle bedingen, können Sie hier in der HwO nachlesen.

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