Wenn Sie ein Wanderlager gemäß § 56 GewO in NRW veranstalten möchten, müssen Sie dies offiziell anzeigen. Mit unserem einfachen Online-Antrag erledigen Sie diese Meldung bequem von zu Hause aus – ohne Termin, ohne den Weg zum Amt und ohne Wartezeit. Sie erhalten sofort eine Empfangsbestätigung und können Ihre gewerbliche Tätigkeit schnell und effizient durchführen.
Wanderlager im Sinne des § 56a GewO sind Verkaufsveranstaltungen, bei denen Gewerbetreibende außerhalb ihrer regulären gewerblichen Betriebsstätte (oder ohne überhaupt eine solche zu haben) oder aus einer vorübergehend festen Vertriebsstätte heraus Waren oder Dienstleistungen zum Verkauf anbieten oder Bestellungen annehmen.
Wanderlager können innerhalb eines Gebäudes, aber auch unter freiem Himmel stattfinden. Ausschlaggebend ist die vorrübergehende Nutzung der Verkaufsstätte. Beispiele für ein Wanderlager sind:
Es ist gleichgültig, ob die Ware oder die Dienstleistung sofort oder später übergeben bzw. erbracht wird.
Eine Anzeigepflicht besteht nur, wenn das Wanderlager:
Die Anzeige des Wanderlagers ist spätestens vier Wochen vor Beginn bei der zuständigen Behörde (Gewerbe- beziehungsweise Ordnungsamt) einzureichen. Bei einer Veranstaltung im Ausland ist die Anzeige bei der Behörde abzugeben, die für den Ort der Niederlassung der Veranstalterinnen und Veranstalter zuständig ist.
Um eine öffentliche Ankündigung handelt es sich dann, wenn z. B. Werbung an eine unbestimmte Anzahl von Personen gerichtet ist, die nicht mit der gewerbetreibenden Person persönlich verbunden sind.
Beispiele für eine öffentliche Ankündigung sind:
In der öffentlichen Ankündigung müssen gemäß § 56a Abs. 4 GewO folgende Informationen enthalten sein:
• der Name der Veranstalterinnen und Veranstalter, die Anschrift des Betriebssitzes sowie Kontaktinformationen (Telefonnummer und E-Mail-Adresse)
• der Ort der Veranstaltung
• die Art der Ware oder Dienstleistung
• Es muss zum Ausdruck kommen, dass es sich um eine Verkaufsveranstaltung und nicht etwa nur um eine Informationsveranstaltung handelt
• gut lesbare Informationen zum Widerrufsrecht
In der öffentlichen Ankündigung ist die Angabe folgender Punkte untersagt:
• Hinweise auf unentgeltliche Zuwendungen wie Waren, Leistungen, Preisausschreiben, Verlosungen, Gutscheine, Ausspielungen oder Verköstigungen
Ja, Veranstalterinnen und Veranstalter von Wanderlagern sind zum Besitz einer Reisegewerbekarte verpflichtet und müssen diese bei Ausübung mit sich führen (§ 60c Abs. 1 GewO).
Unselbstständige Beschäftigte, die mit Kundinnen und Kunden in Kontakt treten, müssen eine Zweitschrift oder eine beglaubigte Kopie der Reisegewerbekarte mit sich führen (§ 60c Abs. 2 GewO).
Selbstständige Gewerbetreibende, die im Auftrag für die Ausübung des Wanderlagers eingesetzt werden, müssen eine eigene Reisegewerbekarte besitzen.
Bei juristischen Personen benötigen sowohl die vertretungsberechtigten Personen (z. B. Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführer einer GmbH) als auch die übrigen Beschäftigten, die mit Kundinnen und Kunden in Kontakt treten sollen, eine Zweitschrift oder beglaubigte Kopie der Reisegewerbekarte.
Der Vertrieb oder die Vermittlung folgender Leistungen oder Waren ist nach § 56a Abs. 6 GewO im Rahmen eines Wanderlagers verboten:
• Finanzanlagen
• Versicherungsverträge und Bausparverträge sowie Immobiliar- Verbraucherdarlehensverträge oder entsprechende entgeltliche Finanzierungshilfen,
• bestimmte Medizinprodukte sowie Nahrungsergänzungsmittel.
Die Bezeichnung „feste Verkaufsstätte“ (§ 56a Abs. 1 S. 1) bezieht sich z. B. bei Fahrzeugen nicht auf die Bauart des Fahrzeuges als Verkaufsstätte und seine Verbundenheit mit dem Boden. Damit ist der Zustand des Fahrzeuges während des Verkaufs der Ware gemeint. Das Fahrzeug muss während des Vertriebs fest stehen oder fest liegen, sich also nicht in Bewegung befinden.
Inhaberinnen und Inhaber einer Reisegewerbekarte müssen beachten, dass im Reisegewerbe nur Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigt werden dürfen, die die dafür erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. Anderenfalls kann die Beschäftigung von der zuständigen Behörde untersagt werden (§ 60 GewO).
Auf Verlangen müssen die Reisegewerbekarte oder die geführten Waren den zuständigen Behörden oder Beamtinnen und Beamten vorgezeigt werden (§ 60c Abs. 1 GewO). Die zuständigen Behörden können eine Einstellung der Tätigkeit bis zur Herbeischaffung der Reisegewerbekarte, der Zweitschrift oder der beglaubigten Kopie verlangen.
Wenn Sie ein Wanderlager veranstalten, ohne dies vorher bei der zuständigen Behörde anzuzeigen, können rechtliche Konsequenzen drohen. Die zuständige Behörde hat die Möglichkeit, Bußgelder in Höhe von bis zu 50.000 € zu verhängen und Ihnen die Veranstaltung zu untersagen. Bei wiederholten Verstößen können strafrechtliche Folgen entstehen.
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