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Rechtliche Dimension der Mitnutzungsallianz

Ziel ist, durch die rechtliche Dimension ein geeignetes rechtliches Modell für die länderübergreifende Verfügbarmachung zu Leistungen zu etablieren. Rahmenbedingungen wie Vergaberecht müssen hierbei berücksichtigt werden, gleichzeitig soll eine unkomplizierte und niedrigschwellige Nachnutzung gewährleistet werden. Das Land NRW hat sich daher für eine Nachnutzung über den FIT-Store entschieden.

Mitnutzung durch Bundesländer für alle Stakeholder über den Fit-Store

Mitnutzung durch Bundesländer für alle Stakeholder über den Fit-Store
Mitnutzung durch Bundesländer für alle Stakeholder über den Fit-Store

Das an einer Nachnutzung interessierte Bundesland teilt der FITKO das Nachnutzungsinteresse mittels eines Interessensbekundungsschreibens mit, sofern dies noch nicht über bilaterale Austausche mit NRW geschehen ist. Die FITKO nimmt daraufhin aktiv den Kontakt zum nachnutzenden Bundesland auf. Einzelheiten zur Nachnutzung werden anschließend in einem Abstimmungsschreiben zwischen NRW und dem nachnutzenden Bundesland ausgetauscht und nach Abschluss der FITKO mitgeteilt. Ein bereits bei der FITKO als Entwurf hinterlegter Einstellungsvertrag bildet die rechtlich, vertragliche Grundlage für die Nachnutzung. Das Abstimmungsschreiben ist Bestandteil des Einstellungsvertrages. Das Vorgehen sichert somit eine einfache und rechtliche Nachnutzung. Die FITKO tritt hierbei als Intermediär zwischen den beiden Vertragsparteien auf und gewährleistet die niedrigschwellige und rechtliche Nachnutzung. Die Bereitstellung wird durch eine Verkettung vertraglicher Beziehungen nach dem Modell Software-as-a-Service (SaaS) durchgeführt. Die FITKO handelt als Intermediär und schließt in eigenem Namen und für eigene Rechnung mit beiden Seiten einen SaaS-Vertrag ab.

Mit der Bereitstellung der Online-Dienste im FIT-Store ermöglichen wir eine unkomplizierte rechtliche Mitnutzung.

Mitnutzung durch Bundesländer für alle Stakeholder über den Fit-Store
Mitnutzung durch Bundesländer für alle Stakeholder über den Fit-Store

Mitnutzung durch Kommunen über die Interöffentliche Vereinbarung (IÖV) - "NRW-Modell"

Mitnutzung durch Bundesländer für alle Stakeholder über den Fit-Store
Mitnutzung durch Bundesländer für alle Stakeholder über den Fit-Store

Für die Mitnutzung von Online-Diensten im Rahmen des sogenannten "NRW-Modells" durch Kommunen ist die Unterzeichnung einer Rahmenvereinbarung mit einem sog. "Kommunalvertreter" erforderlich. Diese Vereinbarung ist die Grundlage für die vergaberechtskonforme Mitnutzung von bundesweit entwickelten und zentral betriebenen EfA-Online-Diensten, in der alle dienstübergreifenden Aspekte geregelt sind. Die Rahmenvereinbarung wird einmalig für alle mitnutzbaren Dienste geschlossen, worüber im weiteren Schritt die verfügbaren Dienste zur Mitnutzung abgerufen werden können.

Grundsätzlich sind hierzu vier Schritte zur vergaberechtlichen Nachnutzung von Online-Diensten vorgesehen:

  • Beitritt des Intermediäres zur Interöffentlichen Vereinbarung (IÖV) als Grundlage für den generellen Leistungsaustausch (formlose Beitrittserklärung ist ausreichend)
  • Schließen einer Einzelkooperationsvereinbarung (EKV) zwischen Intermediären für den konkreten Dienst
  • Schließen einer Rahmenvereinbarung (RV) zwischen Intermediär und der Kommune als Grundlage für den generellen Leistungsaustausch
  • Senden eines Einzelabruf (EA) durch die Kommune an den zuständigen Intermediär für den konkreten Dienst
Weitere Informationen finden Sie hier

Beschaffungsweg für den EfA-Dienst "Wohngeld" – Beispiel: Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein

1. Interöffentliche Vereinbarungen (IöV)

Damit die Stadt Dortmund den Dienst "Wohngeld" aus Schleswig-Holstein nachnutzen kann, muss an erster Stelle eine IöV zwischen dem Intermediär des Landes (d-NRW) und dem Dienstleister (Dataport) geschlossen werden

2. Einzelkooperationsvereinbarung (EKV)

Eine EKV einschließlich AVV wird zwischen d-NRW und Dataport für einen konkreten Leistungsaustausch, in diesem Fall "Wohngeld" geschlossen (Einmal je EfA-Dienst).

3. Rahmenvereinbarung (RV)

Eine RV wird zwischen d-NRW und den Kommunen des nachnutzenden Landes, in diesem Fall mit der Stadt Dortmund geschlossen (Einmal für alle Dienste).

4. Einzelabruf (EA)

Damit die Stadt Dortmund den von Schleswig-Holstein umgesetzten Dienst "Wohngeld" nachnutzen kann, genügt es, wenn Dortmund einen Einzelabruf einschließlich AVV über d-NRW für den konkreten Leistungsaustausch unterzeichnet (Einmal je EfA-Dienst). Der Dienst "Wohngeld" steht dann in Dortmund zur Mitnutzung bereit.

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