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Überblick

Auf den folgenden Seiten erhalten Sie allgemeine Informationen zum Einer-für-Alle (EfA)-Prinzip.

Was bedeutet EfA?

Das Gesetz zur Verbesserung des Onlinezugangs zu Verwaltungsleistungen (Onlinezugangsgesetz: OZG) verpflichtet Bund und Länder, ihre Verwaltungsleistungen bis Ende 2022 auch elektronisch über Verwaltungsportale anzubieten und im bundesweiten Portalverbund zu kommunizieren.

Um so schnell wie möglich bundesweite Online-Dienste zu entwickeln, hat die Bundesregierung mit dem Konjunkturprogramm in den Jahren 2020 bis 2022 erhebliche Finanzmittel bereitgestellt. Jeweils ein Bundesressort verantwortet mit einem oder mehreren Bundesländern die Entwicklung von fachspezifischen Online-Diensten. Die umsetzenden Bundesländer müssen hierbei Einer-für-Alle-Dienste (EfA-Dienste) entwickeln. Das bedeutet, dass die verschiedenen Bundesländer in der Rolle der EfA-Umsetzungsverantwortung arbeitsteilig Online-Dienste entwickeln und diese bundesweit ebenenübergreifend zur Mitnutzung bereitstellen. Konkret werden Online-Dienste zuerst nutzungszentriert konzipiert und technisch umgesetzt. Danach werden sie zentral fachlich betreut und technisch betrieben und allen Bundesländern zur Mitnutzung bereitgestellt.

Für die technische Entwicklung sowie die künftige medienbruchfreie Bereitstellung und den zentralen Betrieb der Online-Dienste wurden EfA-Mindestanforderungen verbindlich vorgegeben.

Weitergehende Informationen können Sie dem OZG-Leitfaden entnehmen

Bund-Länder-Vereinbarungen

Wegen des großen Umfangs der Aufgaben wird die Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes (OZG) arbeitsteilig organisiert. Hierzu wurden die Leistungen in Lebens- und Geschäftslagen gebündelt und einem Themenfeld zugeordnet. Insgesamt gibt es 14 Themenfelder. Diese werden gemeinsam von Bund, Ländern und mit Unterstützung der Kommunen bearbeitet. Dabei übernimmt ein Bundesressort gemeinsam mit einem oder mehreren Bundesländern die Federführung für jeweils ein Themenfeld.

Das federführende Bundesland ist dabei für die vollständige Bearbeitung der Leistungen innerhalb des Themenfeldes verantwortlich. Es übernimmt die übergreifende Koordination der Arbeit der Umsetzungs- und Leistungsverantwortlichen. Die leistungsverantwortliche Person ist für die inhaltliche Umsetzung verantwortlich und spielt damit eine zentrale Rolle im Rahmen der EfA-Umsetzung. Dies soll sicherstellen, dass die Fachseite bei der Umsetzung eingebunden wird.

Bei einer Umsetzung nach dem EfA-Prinzip stehen für das umsetzende Bundesland Mittel aus dem Konjunkturpaket bereit. Vorrausetzungen für den Erhalt der Mittel sind ein unterzeichnetes Dachabkommen und eine Einzelvereinbarung, welche zwischen dem Bund und dem jeweiligen Bundesland geschlossen wird. Beide Dokumente müssen bereitstehen, um die Projektanträge für die jeweiligen OZG-Leistungen durch das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) bewilligen zu lassen.

Das Land Nordrhein-Westfalen verantwortet die Bereitstellung von EfA-Diensten in zehn EfA-Umsetzungsprojekten (EfA-UP). Diese Aufgabe ist themenfeld- als auch fachbereichsübergreifend. Zwei EfA-Projekte werden gemeinsam mit Bremen umgesetzt. Die folgenden OZG-Leistungen für die Wirtschaft liegen in der Umsetzungsverantwortung des Ministeriums für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie (MWIKE):

  1. Unternehmensstart (OZG-IDs 10289 und 10294)
  2. Tätigkeitsanzeige- und Erlaubnis (OZG-ID 10293)
  3. Bestellung und Anerkennung von Sachverständigen (OZG-ID 10282)
  4. Betriebsfortführungsgestattung (OZG-ID 10352)
  5. Steuerliche Abmeldung (OZG-ID 10356)
  6. Grenzüberschreitende Dienstleistungen (OZG-ID 10378)
  7. Zulassung für reglementierte Berufe (OZG-ID 10069)
  8. Gentechnische Anlagen (OZG-ID 10749)
  9. Einzelbetriebserlaubnis für Fahrzeuge und Fahrzeugteile (OZG-ID 10763)
  10. Tiertransport (OZG-ID 10454)

Dazu wurden entsprechende Einzelvereinbarungen geschlossen und die Projektanträge vollständig durch das BMI bewilligt. Somit ergibt sich der Gesamtumfang für die umzusetzenden Online-Dienste.

Grundlage dafür bilden die Einzelvereinbarungen zum sogenannten „Dachabkommen“. Diese schreiben unter anderem Regelungen zur Finanzierung und Zusammenarbeit von Bund und Ländern fest. Gemeinsames Ziel ist die deutschlandweite Digitalisierung von Verwaltungsleistungen. Zum Beispiel ist das Land Hessen federführend im Themenfeld Steuern und Zoll. Hessen hat vier solcher Einzelvereinbarungen für verschiedene zu digitalisierende Verwaltungsleistungen mit dem federführenden Bundesressort abgeschlossen, dem Bundesministerium der Finanzen (BMF).

Das Bundesland NRW hat ebenfalls eine Einzelvereinbarung mit dem BMF unterzeichnet. Das MWIKE setzt EfA-Umsetzungsprojekte auf 14 Themenfeldern um.

EfA-Umsetzungsprojekte in 14 Themenfeldern
EfA-Umsetzungsprojekte in 14 Themenfeldern

Allgemeine Erklärungen zu EfA-Mindestanforderungen

Die EfA-Mindestanforderungen definieren einen technischen, rechtlichen sowie organisatorischen Rahmen. Diesen müssen Online-Dienste erfüllen, um nach- beziehungsweise mitnutzbar zu sein. Die EfA-Mindestanforderungen wurden durch die Abteilungsleiterrunde des IT-Planungsrates beschlossen und werden bei Bedarf angepasst beziehungsweise weiterentwickelt. Sie gliedern sich in Muss-, Soll- und Kann-Anforderungen.

Die EfA-Mindestanforderungen umfassen folgende Kriterien:

  • Oberflächengestaltung und Design
  • Fachlogik
  • Nutzerkonto
  • Payment
  • Datenaustauschstandard
  • Routing und Transport
  • Rechtliche Nachnutzungsmöglichkeit
  • Organisation

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