Sie sind Inhaberin oder Inhaber einer Reisegewerbekarte und möchten ein Wanderlager ausrichten? Dann können Sie hier die Wanderlagerveranstaltung online beantragen.
Wanderlager im Sinne des § 56a Gewerbeordnung (GewO) sind Verkaufsveranstaltungen, bei denen Gewerbetreibende außerhalb ihrer regulären gewerblichen Betriebsstätte (oder ohne überhaupt eine solche zu haben) aus einer vorübergehend festen Vertriebsstätte heraus Waren oder Dienstleistungen zum Verkauf anbieten oder Bestellungen annehmen. Kaffeefahrten z. B. gelten als Wanderlager. Veranstaltungen dieser Art fallen unter die Vorschriften des Reisegewerbes (§§ 55 ff. GewO).
Der vorübergehende Verkauf z. B. in Verkaufs- und Ausstellungsräumen anderer Unternehmen, Zelten, zeitweise leerstehenden Ladenlokalen, Hotels und Gaststätten, Stadthallen und sonstige Hallen (insbesondere auch anlässlich von sogenannten Kaffeefahrten), aber auch der Verkauf vom Lkw, vom Schiff oder von anderen Fahrzeugen stellen Wanderlager dar. Dabei ist es gleichgültig, ob die Waren den Kundinnen und Kunden sofort oder später übergeben werden. Gleiches gilt für den Vertrieb von Dienstleistungen – auch hier ist es unerheblich, ob die Kundinnen und Kunden z. B. eine Reise sofort während der Verkaufsveranstaltung buchen oder erst später.
Die Anzeigepflicht besteht seit dem 28. Mai 2022 nur noch, wenn das Wanderlager öffentlich angekündigt wird und die An- und Abreise der Teilnehmerinnen und Teilnehmer durch die Veranstalterin oder den Veranstalter (oder im Auftrag der Veranstalterin oder des Veranstalters) organisiert wird (§ 56a Abs. 2 Nr. 1 und 2 GewO).
Die Anzeige des Wanderlagers ist spätestens vier Wochen vor Beginn bei der Behörde (Gewerbe- beziehungsweise Ordnungsamt) einzureichen, die für den Ort der Veranstaltung zuständig ist. Bei einer Veranstaltung im Ausland ist die Anzeige bei der Behörde abzugeben, die für den Ort der Niederlassung der Veranstalterinnen und Veranstalter zuständig ist.
Um eine öffentliche Ankündigung handelt es sich dann, wenn z. B. Werbung an eine unbestimmte Anzahl von Personen gerichtet ist, die nicht mit dem/der Gewerbetreibenden persönlich verbunden sind. Öffentlich ist eine Ankündigung auch dann, wenn sie lediglich an wenige Personen gerichtet ist, die aber als Multiplikatorinnen oder Multiplikatoren fungieren sollen. Die Ankündigung kann durch Plakate, Zeitungsanzeigen Rundschreiben, Handzettel, Ausrufen auf der Straße, Ankündigung in Funk und Fernsehen, persönliche Einladung etc. erfolgen. Auch persönliche Einladungen an sogenannte „Club-Mitglieder“ oder „Premium-Kundinnen“ beziehungsweise „Premium-Kunden“ gelten als öffentliche Ankündigung, wenn die eingeladenen Personen ausdrücklich eine Begleitung mitbringen dürfen.
In der öffentlichen Ankündigung müssen gemäß § 56a Abs. 4 GewO folgende Informationen enthalten sein:
In der öffentlichen Ankündigung ist die Angabe folgender Punkte untersagt:
Die Anzeige bei der zuständigen Behörde muss gemäß § 56c Abs. 3 GewO folgende Angaben beinhalten:
Den Ort (mit genauer Anschrift), das Datum und die Uhrzeit (auch Öffnungszeiten) der Veranstaltung
Den Namen und die Wohn- oder Geschäftsanschrift der Veranstalterinnen und Veranstaltern, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform und Vertretungsberechtigung
Den Namen und die Wohn- oder Geschäftsanschrift desjenigen, für dessen Rechnung die Waren oder Dienstleistungen vertrieben werden
Kontaktinformationen, die eine schnelle und unmittelbare Kommunikation mit den Veranstalterinnen und Veranstaltern ermöglichen (Telefonnummer und E-Mail-Adresse)
Angabe des Handelsregisters, Vereinsregisters oder Genossenschaftsregisters und die entsprechende Registernummer (wenn vorhanden)
Den Wortlaut und die Form der beabsichtigen öffentlichen Ankündigung
Falls bevollmächtigte Vertreterinnen und Vertreter die Veranstaltung leiten, müssen diese namentlich genannt werden
Wanderlager dürfen nur durch die in der Anzeige genannten Veranstalterinnen und Veranstaltern oder von schriftlich bevollmächtigten Vertreterinnen und Vertreter geleitet werden. Sofern die Vertreterinnen und Vertreter als selbstständige Gewerbetreibende handeln, benötigen diese ebenfalls eine Reisegewerbekarte.
Die Kopien der entsprechenden Reisegewerbekarten sind grundsätzlich der zuständigen Behörde zusammen mit der Anzeige des Wanderlagers einzureichen.
Abgesehen von den allgemeinen Wettbewerbsregeln wird insbesondere geprüft, ob das Verbot der Ankündigung unentgeltlicher Zuwendungen und Leistungen (wie z. B. das Beilegen oder das Versprechen von Reisegutscheinen, das Anbieten von kostenfreien Speisen und Getränken) oder Gewinnspiele beachtet wurde. Verstöße führen in der Regel zur behördlichen Untersagung der Veranstaltung, wenn entsprechende Werbeaussagen nicht rechtzeitig vor Beginn der Veranstaltung abgeändert werden.
Veranstalterinnen und Veranstalter von Wanderlagern sind verpflichtet, eine Reisegewerbekarte zu besitzen und bei Ausübung mit sich zu führen (§ 60c Abs. 1 GewO). Sofern es unselbstständige Beschäftigte gibt, die im Auftrag arbeiten, müssen diese eine Zweitschrift oder eine beglaubigte Kopie der Reisegewerbekarte mit sich führen, sofern Sie unmittelbar mit Kundinnen und Kunden in Kontakt treten (§ 60c Abs. 2 GewO).
Wenn durch die Veranstalterinnen und Veranstalter selbstständige Gewerbetreibende für die Ausübung des Wanderlagers eingesetzt werden, müssen auch diese eine Reisegewerbekarte haben. Bei juristischen Personen benötigen sowohl die vertretungsberechtigten Personen (z. B. GmbH-Geschäftsführerinnen oder -geschäftsführer) als auch die übrigen Beschäftigten der GmbH, die mit Kundinnen und Kunden in Kontakt treten sollen, eine Zweitschrift oder beglaubigte Kopie der Reisegewerbekarte. Auf Verlangen müssen die Reisegewerbekarte oder die geführten Waren den zuständigen Behörden oder Beamtinnen und Beamten vorgezeigt werden (§ 60c Abs. 1 GewO). Die zuständigen Behörden oder Beamtinnen und Beamten können eine Einstellung der Tätigkeit bis zur Herbeischaffung der Reisegewerbekarte, der Zweitschrift oder der beglaubigten Kopie verlangen.
Inhaber:innen einer Reisegewerbekarte haben zudem zu beachten, dass im Reisegewerbe nur Mitarbeitende beschäftigt oder eingesetzt werden dürfen, die die dafür erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. Anderenfalls kann die Beschäftigung der Person im Reisegewerbe von der zuständigen Behörde untersagt werden (§ 60 GewO).
Die Bezeichnung „feste Verkaufsstätte“ (§ 56a Abs. 1 S. 1) bezieht sich z. B. bei Fahrzeugen nicht auf die Bauart des Fahrzeuges als Verkaufsstätte und seine Verbundenheit mit dem Boden, sondern auf den Zustand des Fahrzeuges während des Verkaufs der Ware. Das Fahrzeug muss während des Vertriebs fest stehen oder fest liegen, sich also nicht in Bewegung befinden.
Der Vertrieb oder die Vermittlung folgender Leistungen oder Waren ist nach § 56a Abs. 6 GewO im Rahmen eines Wanderlagers verboten: