Als Schaustellerin oder Schausteller, Handelsvertreterin oder Handelsvertreter (Tür-zu-Tür-Geschäft), Straßenhändlerin oder Straßenhändler sowie bei anderen gewerblichen Tätigkeiten, die nicht von einer gewerblichen Niederlassung aus oder ohne vorherige Bestellung ausgeübt werden, benötigen Sie eine Erlaubnis. Diese wird in Form der Reisegewerbekarte erteilt.
Eine Reisegewerbekarte wird benötigt, wenn jemand eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, aber keine gewerbliche Niederlassung hat oder ohne vorherige Bestellung tätig ist.
Darunter fallen laut § 55 Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO):
Ausnahmen von der Reisegewerbekartenpflicht sind in § 55 a GewO geregelt. Einige Beispiele sind:
Weitere Ausnahmen von der Reisegewerbekartenpflicht finden Sie in § 55 a und § 55 b der GewO.
Gemäß § 57 Abs. 1 GewO müssen Antragstellende ihre Zuverlässigkeit nachweisen, um eine Reisegewerbekarte zu erhalten. Der Nachweis der Zuverlässigkeit geschieht durch folgende Unterlagen:
Antragsformular (nur bei Antragsstellung vor Ort)
Ausweisdokumente
Führungszeugnis Belegart O
Auskunft aus dem Gewerbezentralregister Belegart 9
Bescheinigung in Steuersachen/Unbedenklichkeitsbescheinigung (für alle vertretungsberechtigten Personen)
Ggf. Bescheinigung des Gesundheitsamtes nach dem Infektionsschutzgesetz (nur beim Verkauf unverpackter Lebensmittel)
Auszug aus dem Handels- oder Vereinsregister (bei juristischen Personen)
Für die Ausstellung der Reisegewerbekarte fällt eine Verwaltungsgebühr an, deren Höhe das für Antragstellende zuständige Ordnungsamt festsetzt. Die Formulare, welche für die Zuverlässigkeitsprüfung notwendig sind, können ebenfalls gebührenpflichtig sein. Nähere Informationen hierzu erhalten Sie von den zuständigen Behörden.
Wenn Sie eine Reisegewerbekarte beantragen, muss diese von Ihnen persönlich
in der Gewerbemeldestelle in Empfang genommen werden und ist nur mit Ihrer Unterschrift gültig.
Falls Sie Ihr Reisegewerbe auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen ausüben wollen, ist eine Sondernutzungserlaubnis erforderlich. Diese können Sie bei Ihrer Stadtverwaltung oder direkt hier online beantragen.
Die Reisegewerbekarte ist in der Regel im gesamten Bundesgebiet gültig. Sie ist während der Gewerbeausübung mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen.
Falls Sie eine Verkaufsveranstaltung im Reisegewerbe planen, könnte es sich um ein Wanderlager handeln. Näheres zum Wanderlager erfahren Sie hier.
Als Schaustellerin oder Schausteller, Handelsvertreterin oder Handelsvertreter (Tür-zu-Tür-Geschäft) und Straßenhändlerin oder Straßenhändler sowie bei anderen Tätigkeiten, die ohne eine gewerbliche Niederlassung oder ohne vorherige Bestellung ausgeübt werden, ist eine Reisegewerbekarte erforderlich. Sie legitimiert die Inhaberin oder den Inhaber zur Ausübung der genannten gewerblichen Tätigkeiten nach § 55 Abs. 1 GewO. Die Ausnahmen von der Reisegewerbekartenpflicht finden Sie in § 55 a und § 55 b GewO.
Die Gebühren richten sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen. Die Formulare, welche für die Zuverlässigkeitsprüfung notwendig sind, können ebenfalls gebührenpflichtig sein. Das für Sie zuständige Ordnungsamt informiert Sie über die genauen Kosten.
Die Reisegewerbekarte können Sie hier online beantragen.
Alternativ ist auch eine Beantragung vor Ort bei der für Sie zuständigen Gewerbemeldestelle möglich.