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Informationen Freie Berufe

Freie Berufe im Sinne des Einkommenssteuerrechts unterliegen nicht der Gewerbesteuer. Beachten Sie jedoch, dass der Begriff des „Freien Berufes“ im Einkommens-steuerrecht nicht zwingend identisch ist mit dem Begriff im Gewerberecht. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass in besonderen Einzelfällen eine steuerrechtlich als Freier Beruf zu qualifizierende Tätigkeit gleichwohl nach der Gewerbeordnung anzeigepflichtig ist.

Die obigen Katalogberufe sind nicht abschließend, sie dienen lediglich als Orientier-ungsmaßstab. Vergleichbare Berufsbilder unterfallen daher regelmäßig auch den Freien Berufen (z.B. Ergotherapeut). Entscheidend ist vor allem, ob Ausbildung oder Tätigkeitsbild mit einem der beispielhaft aufgezählten Berufsbilder vergleichbar ist.

Da auch die schöpferische Begabung für Freie Berufe kennzeichnend sein kann, unterfallen insbesondere selbstständige wissenschaftliche, künstlerische, schrift-stellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeiten in der Regel den Freien Berufen. Die entscheidende Frage ist regelmäßig, ob die geistige, schöpferische Arbeit im Vordergrund steht. Ist dies zu bejahen, so wird es sich regelmäßig auch um einen Freien Beruf handeln.

Beachten Sie auch Folgendes:
Entscheidend ist immer die konkret ausgeübte Tätigkeit. Dies spielt bei sogenannten gemischten Tätigkeiten eine Rolle. Ein Rechtsanwalt etwa wird bezüglich seiner Tätigkeit als Anwalt als Freier Beruf eingeordnet, dagegen als Gewerbetreibender, soweit er in Nebentätigkeit als Berufsbetreuer tätig ist. Derartige Konstellationen sind vielfach denkbar: Beispielsweise vermarktet eine Autorin ihre Werke über einen eigenen Online-Verlag. Die schriftstellende Tätigkeit ist ein Freier Beruf. Der Bücherverkauf dagegen stellt ein Gewerbe dar. Es sollte daher speziell auch buchhalterisch möglichst getrennt werden.

Zu weiterführenden Informationen empfehlen wir:

Allgemein zu Freien Berufen, der Abgrenzung zum Gewerbe inklusive eines Selbsttests (Stand: 04/2018)