Wirtschafts-Service-Portal

FAQ-Kataloge

Auf dieser Seite finden Sie eine Gesamtübersicht der FAQ-Kataloge, die das Wirtschafts-Service-Portal.NRW (WSP.NRW) anbietet.

FAQ-Katalog zu Online-Services

Bei technischen Problemen wenden Sie sich bitte an unseren technischen Support: WSP-Support@digitales.nrw.de

Bei inhaltlichen Fragen zu den Online-Verfahren steht Ihnen der Einheitliche Ansprechpartner (EA NRW) zur Verfügung. Diese erreichen Sie unter info@nrw-ea.de oder täglich von 8 bis 10 Uhr telefonisch unter +49 5231 71 34 50 zur Verfügung.

Für Online-Anträge auf dem Wirtschafts-Service-Portal (WSP) benötigen Sie ein registriertes Konto. Aktuell gibt es zwei verschiedene Konten:

  • BundID (für Bürgerinnen und Bürger)
  • Das Unternehmenskonto (für Personen- und Kapitalgesellschaften)

Als Bürgerin oder Bürger können Sie die Anmeldung auch über die BundID vornehmen. Die BundID bietet Ihnen ein zentrales Konto zur Identifizierung für alle Ihre Online-Anträge (z. B. mit einem Online-Ausweis).

Das Unternehmenskonto ist für Personen- und Kapitalgesellschaften vorgesehen. Die Registrierung erfolgt über das ELSTER-Portal . Hierfür benötigen Sie Ihre betriebliche Steuernummer. Weitere Informationen zur Registrierung eines Unternehmenskontos finden Sie hier.

Nach der Registrierung mit BundID oder dem Unternehmenskonto können Sie sich mit dem Account beim WSP.NRW anmelden und dort die gewünschten Online-Verfahren durchführen.

Für das Online-Verfahren bestehen folgende Zahlungsmöglichkeiten:

  • Giropay (= Bezahlung über das Girokonto)
  • Kreditkarte
  • Paypal
  • Paydirekt

Die Bezahlung der Gebühr per Überweisung oder Barzahlung ist nicht möglich.

Den Status Ihres Online-Antrags finden Sie in Ihrem Nutzerkonto. Unter dem Button „Mein WSP“ finden Sie eine Übersicht zu Ihren Daten, Vorhaben, allgemeinen Anfragen, Entwürfen, Anträgen in Prüfung und Ihren eingereichten Anträgen.

Status „Eingang“
Der Status „Eingang“ zeigt an, dass Ihr Antrag der zuständigen Behörde übermittelt wurde. Je nach Antrag steht Ihnen nun bereits eine Empfangsbescheinigung zur Verfügung, mit der Sie Behördengänge usw. erledigen können.

Status „In Bearbeitung"
Der Status „In Bearbeitung" zeigt an, dass die zuständige Behörde Ihren Antrag auf Plausibilität prüft und sich bei möglichen Rückfragen an Sie wenden wird.

Status „Geschlossen"
Der Status „Geschlossen" zeigt an, dass die Prüfung abgeschlossen wurde. Sofern keine weitere Meldung von der zuständigen Behörde erfolgt ist, können Sie davon ausgehen, dass Ihr Online-Antrag abgeschlossen ist.

Die Bescheinigungen zu Ihren Online-Anträgen finden Sie in Ihrem WSP-Konto. Hierzu wählen Sie unter „Mein WSP“ Ihre Kontoübersicht aus. Dort finden Sie unter anderem Ihre eingereichten Anträge.

Nach einem Klick auf „Details“, finden Sie z. B. eine Empfangsbescheinigung oder einen Gebührenbescheid als PDF-Dokument hinterlegt.

Hinweis: Bei einem Online-Gewerbeantrag dient die Empfangsbescheinigung als Ihr Gewerbeschein.

FAQ-Katalog zu gewerblichen Fragen

Ein Gewerbe ist jede erlaubte wirtschaftliche selbstständige Tätigkeit, die auf eigene Rechnung, eigene Verantwortung und auf eine gewisse Dauer mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird.

Ausgenommen sind die Urproduktion (beispielsweise Land- und Forstwirtschaft, Garten- und Weinbau, Viehzucht, Fischerei und Bergwesen), Freie Berufe (beispielsweise freie wissenschaftliche, künstlerische und schriftstellerische Tätigkeiten) und die bloße Verwaltung eigenen Vermögens.

Die Anzeigepflicht nach § 14 Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) setzt den Betrieb eines selbstständigen Gewerbes voraus. Sie besteht daher nicht für unselbstständig ausgeübte Tätigkeiten.

Als selbstständig tätig wird man angesehen, wenn man zwei Kriterien erfüllt: 1. Man betreibt ein Gewerbe im eigenen Namen, d. h. unter eigener Verantwortlichkeit für den Betrieb nach außen hin. 2. Man genießt in Bezug auf diesen Betrieb persönliche und sachliche Selbstständigkeit. Dabei kommt es darauf an, ob sich die Tätigkeit in ihrem Gesamtbild als die von selbstständigen Gewerbetreibenden darstellt oder den Eindruck der Abhängigkeit von einem Unternehmen vermittelt (Scheinselbstständigkeit).

Die Anzeigepflicht besteht ab Beginn des Gewerbebetriebes. Bei den folgenden Tätigkeiten muss eine Gewerbeanzeige erstattet werden:

  • Neuerrichtung eines Gewerbes oder Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit
  • Übernahme eines bereits bestehenden Betriebes als übernehmende Person, beispielsweise als Käuferin oder Käufer, Pächterin oder Pächter, Erbin oder Erbe usw.
  • Eröffnung einer weiteren Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle, beispielsweise eines Verkaufsbüros oder eines Auslieferungslagers
  • Verlegung eines Gewerbebetriebes an einen neuen Betriebssitz und damit Änderung der zuständigen kommunalen Gewerbebehörde
  • Eintritt eines Gesellschafters bei einer Personengesellschaft
  • Wechsel der Rechtsform, beispielsweise vom Einzelunternehmen zur Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
  • Umwandlung nach Umwandlungsgesetz (UmwG), beispielsweise durch Verschmelzung, Spaltung, Rechtsformwechsel oder Vermögensübertragung

In den folgenden Fällen muss eine Gewerbeummeldung erfolgen:

  • Verlegung einer Betriebsstätte innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der kommunalen Gewerbebehörde
  • Wechsel oder Erweiterung des Geschäftsgegenstandes beziehungsweise des Gewerbes auf nicht geschäftsübliche Waren oder gewerbliche Leistungen
  • Änderung des Firmennamens
  • Namensänderung (sowohl bei natürlicher wie auch juristischer Person)

Wenn Sie Ihr Gewerbe außerhalb Ihrer Kommune verlegen möchten, dann müssen Sie das Gewerbe in Ihrer bisherigen Kommune abmelden und in der neuen Kommune wieder anmelden.

Eine Gewerbeabmeldung muss erfolgen bei:

  • vollständiger Aufgabe eines Gewerbes
  • Inhaberwechsel unter Fortbestehen des Betriebes, beispielsweise nach Verkauf, Erbfolge, Verpachtung usw.
  • Verlegung eines Gewerbebetriebes in den Zuständigkeitsbereich einer anderen kommunalen Gewerbebehörde
  • Austritt eines Gesellschafters bei einer Personengesellschaft
  • Wechsel der Rechtsform, beispielsweise vom Einzelunternehmen zu einer GmbH
  • Umwandlung nach Umwandlungsgesetz (UmwG), beispielsweise durch Verschmelzung, Spaltung, Rechtsformwechsel oder Vermögensübertragung

Die Verpflichtung, die Aufgabe eines Gewerbebetriebes anzuzeigen, besteht nur, wenn der Gewerbebetrieb endgültig eingestellt wird. Eine Vorschrift, wonach das nur vorübergehende Ruhen der Geschäftstätigkeit dem Gewerbeamt mitzuteilen ist, findet sich in der Gewerbeordnung nicht.

Sie können über das Wirtschafts-Service-Portal.NRW Ihr Gewerbe elektronisch an-, um- und abmelden.

Zur Online-Gewerbeanmeldung, -ummeldung oder -abmeldung..

Die Gebühren richten sich nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW.

KategorieGebühr (Euro)*
Für natürliche Personen und vertretungsberechtigte Gesellschafter von Personengesellschaften, die keine juristischen Personen sind26,00€
Für juristische Personen, auch wenn sie vertretungsberechtigte Gesellschafter von Personengesellschaften sind33,00€
Für jeden weiteren gesetzlichen Vertreter bei natürlichen Personen13,00€
Für jeden weiteren gesetzlichen Vertreter bei juristischen Personen15,00€
  • Bei allen Gewerbetreibenden: Kopie des Personalausweises (Vorder- und Rückseite) oder des Reisepasses mit letzter Meldebescheinigung der Meldebehörde, da in Reisepässen keine Privatanschrift eingetragen ist.
  • Bei ausländischen Gewerbetreibenden (nicht EU): Kopie der für die angemeldete Tätigkeit erforderlichen Aufenthaltsgenehmigung (seit September 2011 in Form des elektronischen Aufenthaltstitels) und ggf. Zusatzblatt.
  • Bei im Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister des Amtsgerichts eingetragenen Firmen/Vereinen: Kopie des Handelsregisterauszuges.
  • Bei ausländischen juristischen Personen: Nachweis der Eintragung im ausländischen Register und eine Übersetzung in die deutsche Sprache.
  • Bei Handwerkerinnen und Handwerkern oder handwerksähnlichen Betrieben: Eintragungsbestätigung der Handwerkskammer.
  • Bei erlaubnispflichtigem Gewerbe: Kopie der entsprechenden Erlaubnis beziehungsweise Konzession.

Sie benötigen einen gültigen Personalausweis oder einen elektronischen Aufenthaltstitel (eAT).

Bei der Gewerbeanmeldung ist es unerheblich, ob Ihr Gewerbe ein Kleingewerbe sein soll oder nicht. Der Anmeldeprozess ist derselbe. Sie können lediglich zwischen Haupterwerb und Nebenerwerb wählen.

Hinweis: Das Kleingewerbe wird umgangssprachlich häufig mit der Kleinunternehmerregelung vermischt. Jedoch handelt es sich bei letzterem um einen Begriff aus dem Umsatzsteuerrecht. Für Kleinunternehmen gelten einige Vereinfachungen.

Mehr zum Thema Kleinunternehmerregelung (z. B. Umsatzgrenzen) finden Sie hier.

Zur Anmeldung Ihres (Klein-)Gewerbes.

Neben den kommunalen Ordnungsbehörden (beispielsweise Bürger- oder Ordnungsamt) sind in Nordrhein-Westfalen auch die Wirtschaftskammern sogenannte zuständige Behörden für die elektronische medienbruchfreie Entgegennahme von Gewerbean- und -ummeldungen sowie der Abmeldung eines Gewerbes. Die Anzeigen können elektronisch und medienbruchfrei über das Wirtschafts-Service-Portal.NRW (WSP.NRW) gestellt werden. Das für Sie örtlich zuständige Ordnungsamt wird durch das Portal automatisch ermittelt und Ihr Anliegen wird dorthin weitergeleitet. Unabhängig vom elektronischen Anmeldeverfahren können diese auch bei den kommunalen Ordnungsbehörden (z. B. beim Bürgeramt oder Gewerbeamt) persönlich, schriftlich oder ggf. auch elektronisch gestellt werden.

Gewerbeanzeigen sind gemäß § 14 Abs. 8 der Gewerbeordnung regelmäßig aufgrund entsprechender Rechtsgrundlagen an sogenannte empfangsberechtigte Stellen weiterzuleiten. Dies sind beispielsweise die Industrie- und Handelskammern. Auch die Handwerkskammern erhalten ggf. die Anzeige. Dies ist der Fall bei einer Pflichtmitgliedschaft oder wenn beispielsweise bei zulassungspflichtigem Handwerk eine Eintragung in die Handwerksrolle oder die Erteilung der Handwerkskarte erfolgen muss. Gewerbeanzeigen sind ggf. auch an Immissionsschutz- oder Arbeitsschutzbehörden, die Bundesagentur für Arbeit, die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. oder ggf. an das jeweilige Registergericht weiterzuleiten.

Bei Verdacht auf Scheinselbstständigkeit können Daten aus der Gewerbeanzeige auch an die Zollverwaltung zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben übermittelt werden. Darüber hinaus sind auch noch weitere empfangsberechtigte Stellen im Gesetz benannt, die die Daten aus der Gewerbeanzeige für ihre Aufgabenwahrnehmung benötigen.

Die Empfangsbescheinigung über Ihre Gewerbeanzeige ist das Dokument, das umgangssprachlich auch als Gewerbeschein bezeichnet wird. Diese finden Sie in Ihrem Nutzerkonto. Hierzu wählen Sie unter „Mein WSP“ Ihre Kontoübersicht aus. Dort finden Sie unter anderem Ihre eingereichten Anträge. Nach einem Klick auf „Details“, finden Sie die Empfangsbescheinigung als PDF-Dokument hinterlegt.

Die Empfangsbescheinigung ist maschinell erstellt und ohne Unterschrift und Siegel gültig. Die Empfangsbescheinigung in elektronischer Form ist der Empfangsbescheinigung in Papierform gleichgestellt.

Das Gewerbeamt leitet Ihre Gewerbeanzeige zur Kenntnisnahme unter anderem an die Handwerkskammer oder die Industrie- und Handelskammer, das Registergericht, das Finanzamt und die Berufsgenossenschaft weiter.

Bei Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit besteht die steuerliche Pflicht, dem zuständigen Finanzamt innerhalb von vier Wochen nach Gründung den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung zu übermitteln. Dazu stellt die Finanzverwaltung im Dienstleistungsportal ELSTER Fragebögen zur Verfügung. Diese erfragen alle Daten für eine zutreffende Besteuerung und können anschließend über Mein ELSTER elektronisch übermittelt werden. Die elektronische Übermittlung des Fragebogens ist seit dem 01.01.2021 bei Unternehmensgründungen zwingend erforderlich. Das Finanzamt prüft die Angaben und erteilt bei Vorliegen der Voraussetzungen für ein umsatzsteuerliches Unternehmen eine Steuernummer.

Sollten Sie in Ihrem Unternehmen Mitarbeitende einstellen, so müssen Sie bei der Agentur für Arbeit eine Betriebsnummer beantragen und Ihre Mitarbeitenden bei der Sozialversicherung anmelden.

Des Weiteren müssen Sie mit der zuständigen Berufsgenossenschaft klären, ob für Ihr neues Unternehmen eine Versicherungspflicht besteht. Weitere Informationen zur Versicherungspflicht finden Sie auf dem Existenzgründerportal. Eine Übersicht über die Berufsgenossenschaften und deren Kontaktmöglichkeiten finden Sie auf der Seite der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV).

Wenn Sie einen Handwerksberuf selbstständig ausüben wollen, benötigen Sie eine Eintragung der Handwerksrolle bei Ihrer zuständigen Handwerkskammer in NRW.

Mehr zum Thema Eintragung der Handwerksrolle.

Bei der Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit besteht die steuerliche Pflicht, dem zuständigen Finanzamt innerhalb von vier Wochen nach Gründung den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung online zu übermitteln. Dazu stellt die Finanzverwaltung im Dienstleistungsportal ELSTER Fragebögen online zur Verfügung.

Online-Formulare von ELSTER

Durch persönliche Vorsprache im Bürger- beziehungsweise Ordnungsamt oder durch schriftliche Anforderung und Überweisung der Gebühren in Höhe von 15 Euro.

Eine Gewerbeanzeige ist in den folgenden Fällen nicht erforderlich:

  • Bei Fischerbetrieben
  • Bei der Errichtung und Verlegung von Apotheken (anders sieht es aus beim Betrieb von Apotheken)
  • Bei der Erziehung von Kindern gegen Entgelt (beispielsweise beim Betrieb von Kindergärten oder Tagesbetreuungseinrichtungen)
  • Bei der Tätigkeit von Rechts- und Patentanwältinnen und Rechtsanwälten, Notarinnen und Notaren (d. h. bei den im Rechtsdienstleistungsregister eingetragenen Personen)
  • Bei der Tätigkeit von Wirtschaftsprüferinnen/Wirtschaftsprüfern und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sowie von vereidigten Buchprüferinnen/Buchrprüfern und Buchprüfungsgesellschaften
  • Bei Steuerberaterinnen/Steuerberatern, Steuerberatungsgesellschaften und Steuerbevollmächtigen
  • Bei in der Prostitution tätigen Personen nach dem Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG). Allerdings sind die Vorgaben der Gewerbeordnung (GewO) grundsätzlich auch beim Betrieb von Prostitutionsbetrieben zu beachten.
  • Bei Photovoltaikanlagen, die auf selbstgenutzten Gebäuden installiert werden (unabhängig von Schwellenwerten wie Fläche oder kWp)
  • Bei einmaligen Tätigkeiten, die nicht auf Dauer ausgelegt sind, z. B. bei der einmaligen Aushilfe bei einem Filmset
  • Bei weiteren Tätigkeiten, die unter die Freien Berufe fallen: Mehr zum Thema Freie Berufe

Diese Ausnahmen gelten lediglich für die gewerberechtliche Sichtweise und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Bitte beachten Sie insbesondere mögliche Vorgaben und Besonderheiten im Steuerrecht. Im Zweifelsfall kontaktieren Sie eine Steuerberatungskanzlei oder das Finanzamt.

Eine Scheinselbstständigkeit wird vermutet, wenn drei der fünf folgenden Kriterien erfüllt sind:

  • Selbstständige lassen in ihrer Person keine unternehmertypischen Merkmale erkennen.
  • Wesentlich und auf Dauer werden rund fünf Sechstel des Umsatzes für einen Auftraggeber erbracht.
  • Es werden keine sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten eingestellt.
  • Auftraggeberinnen bzw. Auftraggeber lassen entsprechende Tätigkeiten regelmäßig durch Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer verrichten.
  • Die Tätigkeit entspricht ihrem äußeren Erscheinungsbild nach der Tätigkeit, die vorher für dieselbe Auftraggeberin bzw. denselben Auftraggeber in einem Beschäftigungsverhältnis ausgeübt wurde.

Wenn Sie einen Handwerksberuf selbstständig ausüben wollen, reicht die Gewerbeanmeldung allein nicht aus. Sie benötigen eine Eintragung der Handwerksrolle bei Ihrer zuständigen Handwerkskammer in NRW.

Grundsätzlich wird bei der Eintragung zwischen zulassungspflichtigem, zulassungsfreien Handwerk und handwerksähnlichen Berufen unterschieden.

Mehr zum Thema Eintragung in die Handwerksrolle.

Typisch für das Reisegewerbe ist die Mobilität, also die Möglichkeit, wegen wechselnder örtlicher Nachfrage zumindest theoretisch den Standort verändern zu können. Gewerbliche Betätigungen von festen Plätzen aus können nur dann als „reisend“ bezeichnet werden, wenn sie für einen begrenzten Zeitraum erfolgen. Das ist beispielsweise bei Verkaufsstellen der Fall, die in Kaufhäusern oder anderen angemieteten Räumen für die Dauer einer Veranstaltung angemeldet wurden.

Im Grundsatz gilt: Wer ein Reisegewerbe betreiben will, braucht nach § 55 Abs. 2 GewO eine Erlaubnis, d. h. die sogenannte Reisegewerbekarte.

Wer ein Reisegewerbe im Sinne des § 55 f. Gewerbeordnung betreibt, muss keine Gewerbeanzeige gemäß § 14 GewO stellen, wenn eine der beiden folgenden Bedingungen erfüllt ist:

  1. Die Tätigkeit wird ohne vorhergehende Bestellung außerhalb einer gewerblichen Niederlassung ausgeübt.
  2. Es existiert keine gewerbliche Niederlassung.

Die Anzeigepflichten für das Reisegewerbe ergeben sich aus § 55c GewO. Sie gelten nur für gewerbliche reisende Betätigungen, die keine Reisegewerbekarte erfordern. Keine Reisegewerbekarte braucht man, wenn man die reisende Betätigung in der Gemeinde des eigenen Wohn- oder Betriebssitzes ausübt. Man braucht sie auch dann nicht, wenn Waren des täglichen Bedarfs aus mobilen Verkaufsstellen heraus verkauft werden. Und letztlich braucht man sie auch dann nicht, wenn man Druckwerke auf öffentlichen Wegen verkauft. In diesen genannten Fällen ist Ihr Gewerbe folglich anzeigepflichtig.

Alle sonstigen Reisegewerbetätigkeiten werden von der Anzeigepflicht des § 55c GewO nicht erfasst, da bei diesen entweder eine Reisegewerbekarte oder eine andere behördliche Erlaubnis erforderlich ist.

Bei Personengesellschaften sind die geschäftsführungsberechtigten Gesellschafterinnen und Gesellschafter als Gewerbetreibende anzugeben und nicht die Gesellschaft selbst, da diese keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt. Daher muss bei Personengesellschaften jeder Gesellschafter eine Gewerbeanzeige erstatten. Dementsprechend muss jede weitere Gesellschafterin und jeder weitere Gesellschafter bei seinem Eintritt eine Gewerbeanmeldung vornehmen. Analog muss jede Gesellschafterin und jeder Gesellschafter, die oder der aus dem Unternehmen ausscheidet, eine Gewerbeabmeldung vornehmen.

Dies gilt bei einer KG in der Regel nur für persönlich haftende Gesellschafterinnen und Gesellschafter. Diese können auch juristische Personen sein, wie z. B. bei der GmbH & Co. KG. Kommanditisten einer KG müssen nur dann eine Gewerbeanzeige abgeben, wenn sie geschäftsführungsbefugt sind.

Bei einer Personengesellschaft ist auf der Gewerbeanzeige jeder Gesellschafterin und jedes Gesellschafters ein Hinweis auf die oder den anderen Gesellschafter einzutragen. Hierbei reichen Name und Vorname aus.

Grundsätzlich kann auch die gewerbliche Tätigkeit einer juristischen Person (beispielsweise GmbH) vor Eintragung im Handelsregister angezeigt werden. Bei der Online-Gewerbeanmeldung muss das Unternehmen bereits im Handelsregister eingetragen sein.

Um das Gewerbe für diesen Fall anzumelden, können Sie sich direkt an das zuständige Gewerbeamt wenden. In der Regel wird vom Gewerbeamt für den Anmeldeprozess zusätzlich die Vorlage der Abschrift des notariell beurkundeten Gründungsvertrages angefordert.

Sofern Ihr Unternehmen im Handelsregister eingetragen ist, geben Sie diesen Namen im Formular an.

Nicht im Handelsregister eingetragene Unternehmen, können als Geschäftsbezeichnung einen Fantasienamen eintragen (z. B. „Gaststätte zum grünen Baum – Max Mustermann“, „Frisör Haargenau, Miriam Musterfrau“). Bitte beachten Sie bei der Namensgebung Ihres Unternehmens die geltenden rechtlichen Bestimmungen.

Eine Hauptniederlassung stellt den Mittelpunkt des Geschäftsverkehrs für den Gewerbebetrieb dar, der sich bei Personengesellschaften und juristischen Personen am Sitz des Unternehmens befindet (§ 106 Abs. 2 Nr. 2 HGB, § 3 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG). Eine Hauptniederlassung ist auch dann gegeben, wenn daneben keine Zweigniederlassungen oder unselbstständigen Zweigstellen im Sinne des § 14 Abs. 1 GewO betrieben werden. Sie kann beispielsweise auch in der Wohnung des Gewerbetreibenden (z. B. einer Maklerin oder eines Maklers) liegen. Anzeigepflichtig ist eine Hauptniederlassung auch dann, wenn von ihr aus nur die Tätigkeit ihrer Zweigniederlassungen oder unselbstständigen Zweigstellen geleitet wird.

Eine Zweigniederlassung ist ein Betrieb mit selbstständiger Organisation, selbstständigen Betriebsmitteln und gesonderter Buchführung. Außerdem ist der Leitende dieses Betriebs befugt, Geschäfte selbstständig abzuschließen und durchzuführen. Für jede Zweigniederlassung ist eine eigene Gewerbeanzeige bei der örtlich zuständigen Behörde zu erstatten.

Als unselbstständige Zweigstelle gilt jede feste örtliche Anlage oder Einrichtung, die der Ausübung eines stehenden Gewerbes dient (z. B. ein Auslieferungslager). Eine unselbstständige Zweigstelle ist in jeder Beziehung von der Hauptniederlassung abhängig. Auch Rechnungen werden im Namen der Zentrale ausgestellt. Für jede unselbstständige Zweigstelle ist eine eigene Gewerbeanzeige bei der örtlich zuständigen Behörde zu erstatten.

Bitte schicken Sie eine Kopie Ihres aktualisierten Personalausweises oder aktualisierten Aufenthaltstitels, d. h. mit der geänderten Adresse, an das zuständige Bürger- beziehungsweise Ordnungsamt. Dort werden Ihre persönlichen Daten im Hinblick auf die Gewerbemeldung geändert.

Bitte schicken Sie eine Kopie Ihres aktualisierten Personalausweises oder aktualisierten Aufenthaltstitels, d. h. mit der geänderten Adresse, an das zuständige Bürger- beziehungsweise Ordnungsamt. Dort werden Ihre persönlichen Daten im Hinblick auf die Gewerbemeldung geändert.

Bitte melden Sie Ihr Gewerbe um und begleichen Sie die hierfür anfallenden Gebühren bei der für Ihren Betriebssitz zuständigen kommunalen Ordnungsbehörde. Sie können Ihr Gewerbe auch elektronisch medienbruchfrei über das Wirtschafts-Service-Portal.NRW ummelden. Die Gebühren können dann ebenfalls in einem elektronischen Vorgang überwiesen werden.

Online-Antrag zur Gewerbeummeldung

Bitte melden Sie Ihr Gewerbe am bisherigen Betriebssitz ab, melden Sie es am Ort des neuen Betriebssitzes an und begleichen Sie die für die Neuanmeldung anfallenden Gebühren bei der für den Betriebssitz zuständigen kommunalen Ordnungsbehörde. Sie können Ihr Gewerbe auch elektronisch medienbruchfrei über das Wirtschafts-Service-Portal.NRW abmelden. Die Gebühren für die Anmeldung können dann ebenfalls in einem elektronischen Vorgang überwiesen werden.

Hier geht es zur Online-Gewerbeanmeldung und -abmeldung

Je nachdem, ob es sich bei Ihrem Unternehmen um ein nicht eingetragenes Einzelunternehmen (Sie in Person), eine Personengesellschaft oder eine juristische Person handelt, müssen Sie Ihr Gewerbe ummelden oder eine Datenaktualisierung durchführen.

Als Einzelunternehmen oder Gesellschafter / Gesellschafterin einer Personengesellschaft (z. B. GbR, OHG, …) ist eine Gewerbeummeldung gem. § 14 Abs. 1 Nr. 2a GewO notwendig.

Als gesetzliche Vertretung (z. B. Geschäftsführer / Geschäftsführerin, …) einer juristischen Person (z. B. GmbH, AG, …) reicht eine Datenaktualisierung aus.

Die jeweiligen Onlineanträge zur Gewerbeummeldung oder zur Datenaktualisierung finden Sie hier.

Die Verpflichtung, die Aufgabe eines Gewerbebetriebes anzuzeigen, besteht nur, wenn der Gewerbebetrieb endgültig eingestellt wird. Eine Vorschrift, wonach das nur vorübergehende Ruhen der Geschäftstätigkeit dem Gewerbeamt mitzuteilen ist, findet sich in der Gewerbeordnung nicht.

Bei den ersten Schritten in die Selbstständigkeit helfen in Nordrhein-Westfalen die Startercenter NRW. Dort erhalten Gründende und Jungunternehmerinnen und Jungunternehmer aus allen Branchen kostenlose Unterstützung aus einer Hand und an einem Ort.

Nein, das Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis (Cannabisgesetz, kurz: CanG) sieht keinen gewerblichen Handel mit Cannabis, abgesehen vom Medizinalcannabis, vor. Somit ist eine Gewerbeanmeldung für den Handel mit Cannabis nicht möglich.

Den Austritt eines Gesellschafters aus einer GbR mit drei oder mehr Gesellschaftern muss der austretende Gesellschafter mit einer Gewerbeabmeldung anzeigen. Den Eintritt eines Gesellschafters in eine GbR muss der hinzukommende Gesellschafter wiederum mit einer Gewerbeanmeldung anzeigen. Die verbleibenden Gesellschafter können diese Veränderung der zuständigen Stelle über eine Änderungsmitteilung oder eine freiwillige Gewerbeummeldung über das WSP.NRW melden.

Personen zwischen 7 und 18 Jahren gelten in Deutschland als Minderjährige und sind daher nur beschränkt geschäftsfähig. Um als Minderjährige oder Minderjähriger ein Unternehmen zu gründen, sind folgende Voraussetzungen erforderlich:

  • Zustimmung der Eltern bzw. des gesetzlichen Vertreters
  • Zustimmung des Familiengerichts
  • Hierfür sinnvoll: kostenlose Gründungsberatung (Startercenter NRW)

Aufgrund der genannten Voraussetzungen ist eine digitale Gewerbeanmeldung für Minderjährige über das Wirtschafts-Service-Portal.NRW nicht vorgesehen. Die Gewerbeanmeldung sollte bei der zuständigen Gewerbestelle persönlich erfolgen.

Sofern Ihr euch in einer Ausbildung befindet, die bspw. 40 Wochenstunden umfasst, könnt Ihr theoretisch dennoch gewerblich tätig sein. Hierbei sind mögliche Regelungen im Ausbildungsvertrag zu beachten.

Einen Leitfaden zum Gründen als Minderjährige oder Minderjähriger findet Ihr auf #GründenNRW.

FAQ-Katalog zum Einheitlichen Ansprechpartner (EA)

Der EA ist eine Einrichtung der EU. Mit Inkrafttreten der EU-Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG sollen Einheitliche Ansprechpartner der Mitgliedstaaten sicherstellen, dass alle Informationen zu Verfahren und Formalitäten, die für die Aufnahme einer Dienstleistungstätigkeit erforderlich sind, digital zugänglich sind.

Das Ziel der EU-Dienstleistungsrichtlinie ist es, die Gründung von Unternehmen und das Erbringen von Dienstleistungen europaweit zu vereinfachen.

Der EA ist Informationsvermittler und Koordinator für Verfahren, die für die Aufnahme einer Dienstleistungstätigkeit, eine Unternehmensgründung oder für die Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse erforderlich sind.

Als Behördenlotse verschafft Ihnen der EA alle nötigen Informationen zu Ihrem Anliegen und klärt für Sie, welche Unterlagen Sie bei welcher Behörde einreichen müssen.

Nach der EU-Dienstleistungsrichtlinie ist der EA für alle Verfahren und Formalitäten zuständig, die für die Aufnahme einer Dienstleistungstätigkeit erforderlich sind. Das umfasst alle Bereiche der Unternehmensgründung und -führung im Handwerk, in der Industrie und im Dienstleistungssektor sowie die Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse.

Darüber hinaus kann der EA für eine Vielzahl an unterschiedlichen Einzelleistungen in Anspruch genommen werden, die sich aus entsprechenden Fachgesetzen herleiten.

Hier gelangen Sie zu einer Übersicht der Einzelleistungen des EA.

Dienstleistungstätigkeiten, die nicht dem Anwendungsbereich der EU-Dienstleistungsrichtlinie beziehungsweise der EU-Berufsanerkennungsrichtlinie unterliegen, können durch den EA nicht bearbeitet werden. Hierzu zählen unter anderem:

  • Verkehrsdienstleistungen, einschließlich des Personennahverkehrs
  • Gesundheitliche- und pharmazeutische Dienstleistungen
  • Audiovisuelle Dienste
  • Glücksspiele, einschließlich Lotterien und Wetten
  • Soziale Dienstleistungen im Bereich Wohnung, Kinderbetreuung und Unterstützung von hilfsbedürftigen Familien
  • Dienstleistungen von Leiharbeitsagenturen
  • Steuerleistungen

Sollte Ihr Vorhaben nicht in unseren Anwendungsbereich fallen, aber im direkten Kontext Ihrer Unternehmensgründung stehen, informieren wir Sie gern zu Ihren weiteren Möglichkeiten.

Sie erreichen den Einheitlichen Ansprechpartner (EA NRW) telefonisch von Montag bis Freitag von 08:00 Uhr bis 10:00 Uhr unter der Telefonnummer +49 5231 713450.

Ihre Anfrage per E-Mail können Sie rund um die Uhr an info@nrw-ea.de richten. Wir setzen uns mit Ihnen schnellstmöglich in Verbindung.

Nein. Die Leistungen des EA NRW sind in jedem Fall kostenlos. Es fallen lediglich die Gebühren und Kosten der fachlich zuständigen Stellen an.

Der EA ist eine zentrale Anlaufstelle für Informationen und dient als Verfahrenskoordinator. Eine fachliche Beratung im Einzelfall kann und darf er jedoch nicht vornehmen. Gerne nennen wir Ihnen aber individuell kompetente Beratungsstellen und Ansprechpartner.

Das Wirtschafts-Service-Portal.NRW setzt sich aus zwei Komponenten zusammen:

  • Informationsvermittlung
  • Verfahrenskoordination

Wenn Sie Ihre Gewerbeanmeldung, -ummeldung oder -abmeldung online durchführen möchten, können Sie dies im Portal digital und medienbruchfrei erledigen.

Daneben können Sie für andere wirtschaftsbezogene Verwaltungsverfahren unser elektronisches Antragssystem nutzen.

Weiterführende Informationen zu speziellen Dienstleistungen und zu der für Ihr Anliegen zuständigen Stelle erhalten Sie über die Suchfunktion auf der Startseite. Für den Bereich Berufsanerkennung hilft Ihnen der Anerkennungsfinder weiter.

Ihre Daten werden sowohl gegen Verlust als auch gegen Datenmissbrauch durch Dritte geschützt.

Personenbezogene Daten werden lediglich im Rahmen der Registrierung und der elektronischen Antragstellung erfasst und in einem speziell abgesicherten System gespeichert. Die Weiterleitung der Daten an die zuständigen Stellen erfolgt ausschließlich im Rahmen der Antragstellung über die Formulare.

Weiterführende Informationen können Sie der Datenschutzerklärung des Ministeriums für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen (MWIKE) entnehmen.

Wenn ein Verfahren über den EA eingeleitet wird, haben die zuständigen Stellen auf den von Ihnen ausgefüllten Antrag Zugriff zur weiteren Bearbeitung.

Wird das Verfahren direkt bei der zuständigen Stelle, z. B. bei einem Gewerbeamt eingeleitet, hat auch nur diese Zugriff auf Ihre Daten.

Der EA ist nur für Nordrhein-Westfalen zuständig. Wenn Sie sich in einem anderen Bundesland niederlassen möchten, finden Sie hier eine Übersicht über die Einheitlichen Ansprechpartner.

FAQ-Katalog zur Einer-für-Alle-Umsetzung (EfA-Umsetzung) / Mit- und Nachnutzung

Wir arbeiten derzeit an einem mandantenfähigen Wirtschafts-Service-Portal.NRW (WSP.NRW). Ziel ist es, spezifische Parameter und Einstellungen an einzelne Mandanten knüpfen und hinterlegen zu können. Die Einbindung der Prozesse und Formulare kann dann auf verschiedene Weise in die eigenen Portale erfolgen – von einer einfachen parametrisierten Verlinkung bis zu einer Einbettung über Web-Components oder die direkte Nutzung von APIs und Schnittstellen. Der Login erfolgt über ein interoperables Nutzerkonto (ELSTER-Unternehmenskonto, ggf. zusätzlich landeseigenes Nutzerkonto). Anhand des eingehenden Links identifiziert das Portal Herkunft/Bundesland der Nutzenden und leitet entsprechende Umgebungsparameter (z. B. Farbgebungen, Logos etc.) sowie landesspezifische Anpassungen im Formular ab. Den vollständigen Anbindungsleitfaden finden Sie auf der Informationsplattform des Onlinezugangsgesetzes (OZG).

Technisch: Die Formulare sind XÖV-standardisiert, das Routing soll über FIT-Connect erfolgen.
Finanziell: Diese Frage wird vom Programm-Management des Onlinezugangsgesetzes (OZG) wie folgt beantwortet: „Über das Konjunkturpaket kann die Implementierung von Schnittstellen in den Fachverfahren der nachnutzenden Länder grundsätzlich nicht finanziert werden. Es obliegt dem EfA gebenden Land, im Rahmen des Projektes einen Schnittstellenstandard zu entwickeln. Grundsätzlich sollten hier bereits in einem frühen Stadium nachnutzende Länder und deren Fachverfahrenshersteller eingebunden werden, um alle relevanten Anforderungen berücksichtigen zu können. Die Fachverfahrenshersteller – insbesondere wenn es Wettbewerb gibt – haben in der Regel ein Eigeninteresse, die Schnittstelle zu implementieren. Abhängig vom konkreten Projektumfeld kann es Konstellationen geben, in denen die Schnittstellenentwicklung eine Nachnutzungshürde darstellt oder gar kein Wettbewerb von Fachverfahren vorhanden ist. In solchen Fällen kann das EfA gebende Land mit etwaigen Restmitteln des Umsetzungsprojektes die Implementierung oder Lizenzierung von kostenfreien Schnittstellen in Erwägung ziehen.“

Ja, wir sind mit verschiedenen Fachverfahrensherstellern im Austausch und haben diesen Aspekt bereits in unser Anbindungskonzept aufgenommen. Dieses kann bei Bedarf gerne zur Verfügung gestellt werden (E-Mail an ozgmwide@cassini.de).

Die Nutzung von Jira ist aktuell nur für NRW vorgesehen. Dies ist unter anderem dem aktuell genutzten Lizenzmodell geschuldet. Im EfA-Kontext wäre der Anschluss der nachnutzenden Länder derzeit auf die Übergabe des Antrags an die empfangende Stelle begrenzt. Offen ist noch, ob und wie ein Rückkanal an die Nutzenden ausgestaltet sein kann.

Geplant ist die Nutzung von FIT-Connect. Derzeit ist noch unklar, wann und mit welchem Funktionsumfang FIT-Connect zur Verfügung stehen wird.

Wir arbeiten daran, die notwendigen Voraussetzungen für eine Nachnutzung der EfA-Dienste zu schaffen. Im Falle einer Mit- beziehungsweise Nachnutzung müssen aufseiten des anbindenden Landes die Online-Dienste genannt werden, die für die Nachnutzung infrage kommen. Zudem müssen bestimmte Voraussetzungen geschaffen werden.

Nach Absenden des Formulars wird ein Payment-Provider angesprochen, in der Regel ePayBL. Sofern Ihr Bundesland auch ePayBL nutzt, ist diese Nutzung bei der Nachnutzung von in NRW entwickelten Formularen möglich. Prinzipiell sind auch andere Zahldienstleister denkbar, dies müsste jedoch separat implementiert werden.

Der Postkorb 2.0 ist noch nicht im Einsatz. Wir arbeiten derzeit an einer Umsetzung.

Eine Aufstellung zu den Kosten der EfA-Mitnutzung finden Sie hier.

Ja, für die EfA-Umsetzungsprojekte gibt es dedizierte Ansprechpartner. Diese können Sie hier entnehmen. Bei allen übergreifenden Fragen stehen wir Ihnen gerne unter dem Funktionspostfach ozgmwide@cassini.de zur Verfügung

Ist diese Seite hilfreich?

Haben Sie Verbesserungsvorschläge?
Über das Portal

Das WSP.NRW ist die zentrale Plattform in NRW, um über 80 Online-Dienste für Gewerbetreibende, Freie Berufe, grenzüberschreitende Dienstleistungen sowie die Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse digital und einfach abzuwickeln.

© 2024 Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen.